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Widerstand gegen die GEZ!

Widerstand.
Einfach weil es Pflicht ist.

Eine finale Lösung muss her!

Durch die tägliche Lektüre der Emails von verzweifelten GEZ-Geschädigten wird mir ganz Angst
und Bange! Es ist mir vollkommen unbegreiflich, wie Menschen in der Lage sind, anderen Menschen
so etwas anzutun, wie etwa das, was ich [HIER] geschildert habe. Dass diese Handlungen
von Behördenmitarbeitern ausgehen, macht die Sache zu einem Problem der Politik und
des Rechtsstaats insgesamt. Auch die ungehinderte, wahrheitsgetreue Berichterstattung über die
Handlungen der Verwaltungsmitarbeiter ist mittlerweile VERBOTEN worden, weil die handelnden
Personen im Dunkeln bleiben wollen. Wir werden also drangsaliert von Menschen, die im
übertragenen Sinne mit einer "schwarzen Kaputze" über dem Kopf agieren und sich verstecken.
Das alles ist  in einem freiheitlichen, offenen  Rechtsstaat nicht hinnehmbar und bedarf einer finalen Lösung!

Wir haben einen Artikel in unserer Verfassung, der uns zum Widerstand gegen denjenigen berechtigt,
der es unternehmen sollte, die Ordnung des Grundgesetzes zu beseitigen.

Es ist der Artikel 20 Abs. 4 des Grundgesetzes und der lautet:

„Gegen jeden, der es unternimmt,
diese Ordnung zu beseitigen,
haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand,
wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“

Ich werde im Folgenden die entscheidenden Tatbestandsmerkmale des Art. 20 Abs. 4 GG bezüglich der GEZ und auf den Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RfGebStV) einmal durchsubsumieren, um zu prüfen, ob Widerstand gegen die GEZ gerechtfertigt ist.

 

I.) „Gegen jeden, der es unternimmt diese Ordnung zu beseitigen“ - Dabei ist zu prüfen, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die GEZ gegen das Grundgesetz arbeiten, um die Grundrechte der Bürger (Schritt für Schritt) zu beseitigen.
1. Verstoß gegen Art. 33 Abs. 4 GG
2. Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG
3. Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG
4. Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) GG
5. Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 (2. Halbsatz) GG
6. Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG

 

II.) „wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“ - Hier müssen die in unserem Staat vorhandenen Möglichkeiten durchprobiert worden sein und diese Versuche erfolglos geblieben sein.
1. Keine Abhilfe durch den Gesetzgeber
2. Keine Abhilfe durch das Bundesverfassungsgericht
3. Keine Abhilfe durch die ordentlichen Gerichte
4. Keine Abhilfe durch die Rundfunkanstalten selbst
5. Keine Abhilfe durch Datenschutzbehörden und Rechtsaufsichten
6. Keine Abhilfe durch Petitionsausschüsse
7. Keine Abhilfe durch "Volksentscheid" faktisch möglich
8. Keine Abhilfe durch Polizei und Staatsanwaltschaft
9. Keine Abhilfe durch die Medien

 

III.) „haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand“ (Rechtsfolge, wenn die Punkte 1 und 2 zutreffend sind) - Unter diesem Punkt zähle ich ein paar Möglichkeiten des Widerstandes auf. Hierbei handelt es sich ausschließlich um legale Möglichkeiten, die jedoch gerade deshalb zu durchschlagendem Erfolg führen können, weil sich dadurch wesentlich mehr Menschen motivieren lassen, als mit Maßnahmen, die rechtlich negative Konsequenzen nach sich ziehen könnten.
1. Einzugsermächtigung kündigen
2. Die richtige Partei wählen (jetzt in NRW!)
3. Befreiung nach Härtefallklausel beantragen
4. Dateneinsicht einfordern
5. Strafanzeige erstatten
6. Beschwerde an die Staatskanzleien
7. Petitionsausschüsse beschäftigen
8. Offene Emails an verschiedene Adressen
9. Spielräume nutzen
10. Der Königsweg: Geräte abmelden

11. Ein Schmackerl für die Freunde von Joseph Beuys

IV.) Schlusswort

 

 

I.) „Gegen jeden, der es unternimmt diese Ordnung zu beseitigen“

Aus folgenden Gegebenheiten schließe ich, dass die genannten Organisationen beabsichtigen, die grundgesetzliche Ordnung zu beseitigen. Diese Gegebenheiten sind zum Teil durch verfassungswidrige Gesetze und durch verfassungswidrige Rechtsprechung gedeckt, zum Teil aber auch nicht. Zum Teil werden rechtswidrige Handlungen durch Mitarbeiter anderer Behörden, etwa bei Polizei und Staatsanwaltschaften erst möglich gemacht oder unterstützt.

Ich habe hier nur eine Auswahl der Verfassungsverstöße aufgelistet. Sollte mich der öffentlich-rechtliche Rundfunk wegen dieser Veröffentlichung wieder verklagen, werde ich diverse weitere Verstöße vorbringen.

1. Verstoß gegen Art. 33 Abs. 4 GG

Es werden verfassungswidrig Rundfunkgebührenbeauftragte eingesetzt, die ihre beruflichen Einkünfte ausschließlich dadurch erhalten, dass sie erfolgreich die sog. Schwarzseher oder -hörer dingfest machen. Ohne erfolgreiche Jagd erhalten sie keinen Cent. Nach Art. 33 Abs. 4 GG sollen aber derartige Personen Angehörige des Öffentlichen Dienstes sein, damit sie bei ihrer Berufsausübung frei von eigenen Interessen sein können. Bei dem Konstrukt des Rundfunkgebührenbeauftragten, besteht hingegen für diese ein existentielles Interesse, bestimmte Ergebnisse zu erhalten, nämlich möglichst viele Rundfunkanmeldungen für möglichst lange Nachzahlungszeiträume festzuschreiben. Das verstößt gegen Art. 33 Abs. 4 GG.

2. Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG

Die Rundfunkgebühr verstößt gleich mehrfach gegen den Art. 20 Abs. 3 GG. Hierin ist das Rechtsstaatsprinzip enthalten, welches nach Lehrmeinung auch besagt, dass Verwaltungshandeln vorhersehbar, messbar und inhaltlich bestimmbar sein muss. Dass dies in vielen Fällen nicht so ist, zeigt sich beispielhaft am „Fitnessfall“, wo eine ursprüngliche Forderung von über 2.400 Euro auf 96 Euro herabgestuft würde, falls die betroffene Person die Veröffentlichung des Falles unterlässt und die erstatteten Strafanzeigen zurückzieht.

Schon die Gesetzgebung zur Rundfunkgebühr erlaubt den Rundfunkanstalten, vollkommen unvorhersehbare Forderungen gegen den Bürger geltend zu machen und auch durchzusetzen. So ist es für einen „Ertappten“ sicherlich unvorhersehbar, wenn er für ein Radio, für das er bereits zu Hause Rundfunkgebühren entrichtet, eine weitere Gebühr an die GEZ zu entrichten hat, wenn er das selbe Gerät auch mit zur Arbeit nimmt. Fragt eine Rundfunkgebührenbeauftragter dann so einen Ahnungslosen, wie lange er denn das Gerät schon mit zur Arbeit nimmt, wird er vielleicht leicht heraus sagen: „Was weiß ich? 20 Jahre vielleicht?“ Dann muss er 20 Jahre nachbezahlen! Ebenso ist die Forderung von Rundfunkgebühren gegen Selbstständige für jedes einzelne Gerät unvorhersehbar und die kann auch für einen Einzelunternehmer 700-800 Euro pro Jahr betragen. Auch für 20 Jahre alte, vollkommen demolierte Fernseher, die schon jahrelang verschrottet im Keller herumstehen, wird Rundfunkgebühr verlangt, weil er ja noch irgendwie repariert werden könnte. Unklar ist dagegen, ob ein Haufen Widerstände, Transistoren und Kondensatoren auch die Rundfunkgebührenpflicht auslöst, weil man daraus ja schnell mal ein Radio basteln könnte. Normale Telefone wären nach dem Gesetz sog. „Hörstellen“ und damit rundfunkgebührenpflichtig...

Das Verwaltungshandeln der Rundfunkanstalten und der GEZ ist also reine Willkür, die von den Politikern durch ihre Gesetzgebung zum Teil unterstützt und immer weiter verschärft wird. Willkür ist aber das genaue Gegenteil von Rechtsstaat.

3. Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG

Rückwirkende An-Meldungen sind zwar möglich, nicht aber rückwirkende Ab-Meldungen oder Gebührenbefreiungen. Das führte schon mehrfach dazu, dass ehemalige Obdachlose, die vergessen hatten, sich vor ihrer Obdachlosigkeit abzumelden, später für die Zeit ihrer Obdachlosigkeit nachzahlen mussten.

Es gibt nach dem Gesetz keine Gebührenbefreiung mehr wegen geringen Einkommens. Entsprechende Kommentare dringen geradezu darauf, dass der Härtefalltatbestand sich nicht auf geringes Einkommen beziehen darf. Diese Kommentare sind verfasst von den Justitiaren der Rundfunkanstalten. Aber auch die Gerichte machen bei diesem menschenverachtenden und grundgesetzwidrigen Handlungen mit. Hier ein Auszug aus einer Gerichtsentscheidung:

Leitsatz des Urteils 2 A 13/06 des VG Göttingen vom 30.11.2006: „Ein geringes Einkommen, hohe Schulden und der Umstand, dass die zum Haushalt gehörende Tochter mit einem Grad von 100 schwerbehindert ist und der Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen RF enthält rechtfertigen weder einzeln noch in der Gesamtschau die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht“ - Und weiter im selben Urteilstext: Sie ist alleinstehend und hat zwei Kinder. Ihre Tochter M. lebt mit in ihrem Haushalt. M. ist schwerbehindert mit einem anerkannten Grad von 100. Ihr sind die Merkzeichen RF, G, H und B zuerkannt. Tagsüber hält sich die Tochter im Landesbildungszentrum für Hörgeschädigte in Hildesheim auf und kommt abends nach hause. Nach Angaben der Klägerin sieht ihre Tochter viel fern. Die Klägerin hat einen Nettoverdienst aus unselbständiger Tätigkeit in Höhe von ca. 600,00 Euro; zugleich hat sie hohe Schuldverpflichtungen.

Diese Frau wurde zur Zahlung der Rundfunkgebühren verurteilt. Die Befreiung wurde abgelehnt! Sie muss entweder zusammen mit ihren zwei Kindern verhungern oder muss ihre Rundfunkgeräte abschaffen, womit wiederum ein Verstoß gegen die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 (2. Halbsatz) bestünde.

4. Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) GG

Dort heißt es: "Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten..."

Dieses Recht schließt das Recht der kritischen Äußerung ein und ist nicht nur für wohlwollende Stellungnahmen reserviert. Die GEZ ist soweit gegangen, dass sie Begriffe unterbinden will und dies in Einzelfällen auch erfolgreich getan hat, die dazu dienten, eine kritische Diskussion zu führen. Auch (Tatsachen entsprechende) öffentliche Hinweise auf die Rundfunkgebührenpflicht, welche der GEZ nicht ins Marketingkonzept passten, wurden erstinstanzlich auf Initiative der ARD per Einstweiliger Verfügung untersagt. Mir wurde gerichtlich die ungehinderte Berichterstattung über meine Zwangsanmeldung nach über zwei Jahren rückwirkend untersagt (meine Kosten: mehr als 3.000 Euro für Anwälte und Gericht). Sechzig Tage Gefängnis sollte sogar auf Antrag des NDR ein genervter Bürger erhalten, weil seine Wut in einem Schreiben an die Rundfunkanstalt ausdrückte. Im Strafantrag benannte der NDR-Justitiar folgenden "schweren" Tatvorwurf: Der Teilnehmer habe "raffgierige Propagandaanstalt" und "rechtloses Betragen" geschrieben.

5. Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 (2. Halbsatz) GG

Dort heißt es: "Jeder hat das Recht, ... sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten."

Rundfunk ist eine frei zugängliche Quelle und die geräteabhängige Gebühr, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Leistung steht, ist ein unzulässiger Hinderungsgrund.  Insbesondere der Zugang zur Informationsquelle Internet wird durch die neue PC-Gebühr (erzwungener Sprachgebrauch: "Die gesetzliche Rundfunkgebühr für neuartige Rundfunkempfangsgeräte") behindert.

So schreibt auch der Mainzer Ministerialdirigent Professor Dr. Siegfried Jutzi in der Ausgabe 6/2008 der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht, NVwZ (603, 608): "Die Rundfunkgebühr in ihrer gegenwärtigen Form verstößt - jedenfalls im digitalen Zeitalter der Konvergenz - gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit. Eine freiheitliche, grundrechtsfundierte Gesellschaftsordnung verträgt keine - auch keine geringen - Abgaben für die Inanspruchnahme bürgerlicher Freiheiten, wenn es an einem sachlichen Konnex zwischen Finanzierungszweck und Freiheitsbetätigung fehlt."

 

6. Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG

Die Freiheit des einen darf die Freiheit des anderen nicht bedrohen oder zerschlagen. Fest steht, dass die Rundfunkfreiheit nicht nur die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Anspruch nehmen können, sondern natürlich auch private Veranstalter. Durch die monopolistischen Strukturen des Rundfunks können private Anbieter jedoch nur in zweiter und dritter Reihe agieren. Was ihnen sogar noch von den Öffentlich-Rechtlichen mit Häme vorgeworfen wird, da die Privaten auf hohe Zuschauer-Quote existentiell angewiesen sind, um überhaupt überleben zu können. Den Öffentlich-Rechtlichen stehen demgegenüber nicht nur jährlich gut 7 Milliarden EURO an Rundfunkgebühren zur Verfügung, sondern sie genießen auch noch einzigartige Sonderrechte, wie z.B. "Bestandsgarantie", "Entwicklungsgarantie" und die Unmöglichkeit eines Konkurses. Das heißt, sie können sich ausbreiten wie fettes Unkraut und sind dabei praktisch unsterblich, egal was passiert. Großartig Mühe geben müssen sich die Öffentlich-Rechtlichen daher nicht. Egal was sie tun oder unterlassen: Sie bleiben am Markt! - Mit so einem Konkurrenten ist schlecht Kirschenessen. Da bleibt für die privaten Anbieter kaum noch Luft zu atmen.

 

II.) „wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“

Im Folgenden habe ich die Organe aufgeführt, von denen Abhilfe hätte kommen könnten. Diese Organe sind jedoch zum Teil vom Gesetzgeber bereits gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk derartig blockiert, dass sie selbst bei bestem Willen nicht befugt sind, unrechtmäßiges Handeln der Rundfunkanstalten oder der GEZ zu unterbinden. Andere Organe sind schlicht unwillig und gehören entweder zu den Profiteuren des Systems oder/und zu den Verursachern. Private Abhilfe, etwa durch die Presse wird immer weiter zurückgedrängt. Der Presse drohen hohe zivilrechtliche Risiken, wenn sie kritisch über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten berichtet.

Was die drei Staatsgewalten angeht, die sich in einem Rechtsstaat eigentlich gegenseitig zu kontrollieren haben, ist nun des öfteren zu beobachten, dass sich in Rundfunkgebührenangelegenheiten Legislative, Exekutive und Judikative gegenseitig decken und zusammen eine unheilige Allianz gegenüber den Bürgern gebildet haben.

Man gaukelt den Bürgern vor, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk "staatsfern" ist und begründet damit seine Unberührbarkeit. Entstanden ist dabei ein Staat im Staat mit immer totalitäreren Zügen. Ein Staat im Staat, der den Ärmsten der Armen ihr Letztes nimmt und in dem die Macher leben wie die Herrscher des Mittelalters.

Wer könnte hier Abhilfe schaffen?

 

1. Keine Abhilfe durch den Gesetzgeber

Der Gesetzgeber hat uns nicht nur diese Rundfunkgebührengesetzgebung aufgenötigt, sondern er verschärft sie sogar noch ständig. Nun kommen Politiker z.B. auf die Idee, die Beweislast für den Besitz von Rundfunkgeräten umzukehren. Die Rundfunkgebühren für Handys und PCs sollen verdreifacht werden. Dass Telefone und Email-Knechte überhaupt rundfunkgebührenpflichtig sind, ist sowieso verfassungswidrig. Auch der Datenschutz wird gesetzlich zu Ungunsten der Bürger den Bedürfnissen der Rundfunkanstalten angepasst. Nach der "Meldedatenübermittlungsverordnung", welche die Meldeämter zur Weitergabe von Bürgerdaten an die GEZ verpflichten, können nun auch von der GEZ vollkommen "legal" private Adressbestände aufgekauft werden, um damit Rasterfahndung nach den bösen "Schwarzsehern" vorzunehmen. Kurz: Der Gesetzgeber ist die Quelle des Übels. Von ihm ist keine Hilfe zu erwarten.

 

2. Keine Abhilfe durch das Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht hat u.a. die Aufgabe, die Gesetzgebung daraufhin zu überprüfen, ob diese mit der Verfassung vereinbar ist. Insbesondere die Grundrechte der Bürger haben vom BVerfG geschützt zu werden. Grundrechte, also die Artikel 1 bis 20 sind nämlich Abwehrrechte der Bürger gegenüber dem Staat. Nun wurde den Rundfunkanstalten allerdings gemäß Art. 19 Abs. 3 GG Grundrechte zugebilligt, "soweit sie ihrem Wesen nach anwendbar sind". Das bedeutet aber nicht, dass die Interessen der Rundfunkanstalten einen genauso hohen Schutz in Anspruch nehmen dürfen, wie die Interessen der Bürger, für welche die Grundrechte schließlich formuliert wurden. Das BVerfG hat in seiner Geschichte jedoch eine Rechtsprechung entwickelt, wonach sich die Wichtigkeit der Interessen umkehrt: Die Bürger haben sich den Interessen der Rundfunkanstalten und der GEZ zu unterwerfen. Die verschiedenen "Rundfunkurteile" des BVerfG belegen dies. Die Rundfunkanstalten dürfen alles, die Bürger dürfen nichts. Sie müssen gehorchen und brav die Gebühren zahlen. Vom BVerfG ist also auch keine Abhilfe zu erwarten. Im Gegenteil: Es macht schlechte Gesetzgebung im Rundfunkgebührenrecht regelmäßig immer schlimmer. Es zementiert Unrecht.

 

3. Keine Abhilfe durch die ordentlichen Gerichte

Auch die einfache Rechtsprechung versagt in ihrer großen Mehrheit. Die Urteile, die in den meisten Einzelfällen gefällt werden, sind so unsinnig, dass fast schon von Rechtsbeugung dir Rede sein kann: Wenn ein Gericht eine junge Frau dazu verurteilt, für ihren vollkommen unbrauchbaren und ramponierten 20 Jahre alten Fernseher, der die letzten 10 Jahre im Keller mit defekter Bildröhre vor sich hingegammelt ist, Rundfunkgebühren zu zahlen, ist das einfach nur Willkür. Solche Urteile werden auch gefällt, wenn ein analoges Gerät wegen der Umstellung auf Digitalfunk nur noch Schnee empfängt, aber keinen Rundfunk.

Besonders deutlich wird die Menschenverachtung der Gerichte dann, wenn die Existenz von Menschen skrupellos zerstört wird, wie in dem Fall der zweifachen Mutter mit dem behinderten Kind und dem Monatseinkommen von 600 Euro. Auch von den einfachen Gerichten brauchen wir uns also keine wirkliche Abhilfe erhoffen, auch wenn in Einzelfällen zugunsten des Bürgers und nicht im Sinne der Geldgier von Rundfunkanstalten geurteilt wird.

 

4. Keine Abhilfe durch die Rundfunkanstalten selbst

Es versteht sich fast von selbst, muss aber der Vollständigkeit halber erwähnt werden: Von den Rundfunkanstalten haben wir nur Schlechtes zu erwarten. Die nun fest etablierte Methode, Zwangsanmeldungen vorzunehmen, funktioniert ganz einfach nach dem Prinzip: "Sich an dem Bürger festbeißen und dann nie wieder loslassen, egal was kommt!" - So auch geschehen bei der mittlerweile 86-jährigen, körperlich behinderten Frau Schoen, die zum fraglichen Zeitpunkt der Forderung ihren Wohnsitz nicht in Deutschland, sondern in Spanien hatte, überhaupt keine Rundfunkgeräte besitzt und zudem seit 1998 das RF-Zeichen für Rundfunkbefreiung in ihrem Behindertenausweis trägt. Sie konnte nur durch akribisches Recherchieren und Eingreifen der Presse von den Häschern der GEZ befreit werden. Jede Menge weiterer Fälle sind auf meiner Webseite dokumentiert. Die Rundfunkanstalten sind also genau das Gegenteil von dem, was Abhilfe schaffen kann.

 

5. Keine Abhilfe durch Datenschutzbehörden und Rechtsaufsichten

Nur in den Bundesländern Berlin, Brandenburg (beide RBB), Hessen (HR) und Bremen (RB) haben zumindest Landesdatenschutzbeauftragte eine beschränkte Aufsichtsmöglichkeit gegenüber dem wirtschaftlich-administrativen Bereichen der jeweiligen Rundfunkanstalten. In den anderen Bundesländern kontrollieren die anstaltseigenen Beauftragten den Datenschutz allein. Aber selbst die Landesdatenschützer haben bei den Anstalten RBB, HR und BR nur begrenzte Möglichkeiten: Härteste Sanktion ist die "Beanstandung". Nicht gerade ein scharfes Schwert! Eingreifen dürfen sie nicht. Und sie dürfen auch - selbst bei groben Verstößen - keine Gerichte einschalten. Ansonsten gibt es noch die Rechtsaufsicht, die i.d.R. durch die Staatskanzleien vorgenommen wird. Auch nur ausgestattet mit Wattebäuschchen, die sie werfen können. Wirklich einschreiten tun auch sie nicht. Zu den Aufsichtsbehörden zählen abschließend noch die Medienanstalten der Bundesländer, allerdings kontrollieren sie nur die privaten Rundfunkanbieter, nicht die Öffentlich-Rechtlichen. Letztere rutschen also wieder durchs Kontrollraster.

Datenschutzbehörden und Rechtsaufsichten bringen also systembedingt auch keine Abhilfe.

 

6. Keine Abhilfe durch Petitionsausschüsse

Die Bürger haben die Möglichkeit gegen Maßnahmen der Rundfunkanstalten oder gegen die Gesetzgebung Eingaben bei den Petitionsausschüssen der jeweiligen Landesparlamente zu machen. Nur was nützt es? Die Mitglieder der Petitionsausschüsse sind in Personaleinheit diejenigen, denen wir diese Zustände zu verdanken haben. In den mir bekannten konkreten Fällen wurden die Bürger regelrecht veralbert und mit Tatsachenverdrehungen als Querulanten verunglimpft. An dem Beispiel des "Fitnessfalls" kann man das sehr klar verfolgen, wie hier rumgetrickst wird. Hier der Fall vor dem Petitionsausschuss Baden Württemberg.

Leider sind Petitionsausschüsse auch nur das Feigenblatt für ein verrottetes System. Auch hier ist keine Abhilfe zu erwarten.

 

7. Keine Abhilfe durch "Volksentscheid" faktisch möglich

Volksentscheide sind nur mit Hilfe der Medien wirklich realisierbar. Allein der Infotisch in der Fußgängerzone reicht dafür nicht aus. Die Medien müssen die Anliegen der Initiatoren kommunizieren und einem breiten Publikum zugänglich machen. Selbst dann ist der Aufwand unverhältnismäßig hoch.

Es ist klar, dass man auf die Unterstützung der Öffentlich-Rechtlichen nicht hoffen kann. Diese unterschlagen Nachrichten sogar in einer Form, wie man sie eigentlich nur aus Diktaturen kennt. Das Beispiel der GEZ-kritischen Tierschutzpartei zeigt dies plastisch, die bei der U18-Wahl über 5% kam und damit im Parlament gewesen wäre: Sie wurde einfach "weggezaubert".

Leider sind auch viele freie Medien nicht besonders beißfreudig, wenn es um die Öffentlich-Rechtlichen geht. Sie verfolgen oft andere Ziele als die Bürger: So bringen einige Privatsender sogar GEZ-Werbung, in der von "unabhängigen Medien", "Objektivität" und anderer Propaganda für die Anstalten die Rede ist. Große teure Anzeigen in Printmedien sorgen z.T. auch bei Zeitungen und Zeitschriften für eine erschreckende Ignoranz gegenüber den Problemen, welche die GEZ hervorruft.

Es ist ganz klar, dass die Öffentlich-Rechtlichen mit ihrem Propaganda-Aparat über die Meinungshoheit im Lande verfügen. Sie sind einfach zu mächtig, um gegen sie publizistisch auf klassischem Wege anzukommen. Und ein Volksentscheid würde mit so einem Gegenwind schon im Ansatz verhungern. Keine Chance für Abhilfe.

 

8. Keine Abhilfe durch Polizei und Staatsanwaltschaft

Es gibt eine Menge systembedingter möglicher Straftaten der Bediensteten von Rundfunkanstalten gegenüber den Bürgern. Hierzu zählt z.B. der Klassiker "Hausfriedensbruch", wenn ein Beauftragter etwas zu forsch Einlass in eine Wohnung oder in die Geschäftsräume eines Unternehmens begehrt. Auch "Nötigung" oder "Beleidigung" sind gelegentlich berufsbedingte Begleithandlungen. Immerhin müssen Gebührenbeauftragte ja ständig neue Schwarzgucker dingfest machen, um Geld zu bekommen und nicht rausgeschmissen zu werden. Bei zu hohen Nachzahlungsforderungen kommt auch die Straftat "Gebührenüberhebung" in Frage.

Geht man jedoch mit so einem Sachverhalt zur Polizei oder schreibt eine Strafanzeige und einen Strafantrag an die Staatsanwaltschaft, erlebt man teils dreiste, mit Abstand betrachtet auch schon mal *lustige* Bescheide, die alle samt darauf hinauslaufen, dass sie Beauftragte oder interne Mitarbeiter immer stets korrekt und edel gehandelt haben. Wenn man sichs noch einfacher machen will, lässt man die Sache einfach verjähren, wie im "Fitnessfall".

Geradezu emsig sind die Strafverfolgungsbehörden jedoch, wenn mal ein genervter Bürger seinen Frust über die GEZ und die Rundfunkanstalt in einem Brief rauslässt: 60 Tage Knast wollte die Staatsanwaltschaft einem Rundfunkteilnehmer per Strafbefehl aufbrummen für das schreckliche Wort: "raffgierige Propagandaanstalt". Beleidigung der GEZ ist ja auch endlich mal ein richtig schweres Verbrechen, gegen das dieser Staat mit aller Härte vorgeht!

Also, Polizei und Staatsanwaltschaft bringen keine Abhilfe, nur "lustige" Bescheide oder beklemmende Strafbefehle gegen Bürger.

 

9. Keine Abhilfe durch die Medien

Wenn alles andere versagt, könnten doch die freien Medien die Aufgabe einer Überwachung des Verwaltungshandelns der GEZ und damit die Offenlegung von Missständen übernehmen. Eine freie Berichterstattung wäre zumindest ein Ersatz für eine wie auch immer geartete Abhilfe von Verfassungsverstößen, denn freie Berichterstattung ermöglicht eine offene Diskussion und einen öffentlichen Druck, derartige Verstöße künftig zu unterlassen.  Leider ist auch dieser Weg schon weitgehend verbaut, denn freie und vollständige Berichterstattung sowie die freie Meinungsäußerung wird per Zivil- und Strafrecht durch die Anstalten unterbunden. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gehören zu den aggressivsten Abmahnern und Unterlassungsklägern in Deutschland. Kein Journalist kann es sich leisten, für seine Berichterstattung noch nach Jahren mit hohen Gerichtskosten belastet zu werden, denn das ist wie ein Fass ohne Boden. Wenn die offene Rede stirbt, stirbt die Demokratie, denn Berichterstattung unter Angst ist Ausdruck von Diktatur.

 

 

III.) „haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand“

"Widerstand" ist wohl ein Begriff, der den meisten Menschen Angst einflößt und Widerwillen erzeugt. Unabhängig davon, wie weit der Begriff "Widerstand" im Grundgesetz auch gemeint sein kann, meine ich hier mit diesem Begriff jedoch keine Straßenschlachten oder andere Gewalttaten, sondern friedliches Handeln, mit dem das verfassungswidrige System der GEZ und der Rundfunkgebühren untergraben und schließlich beseitigt werden kann.  Ich schlage im Folgenden daher nur legale Möglichkeiten vor. Diese Handlungen sollen die Verantwortlichen des Systems zum (Um-)Denken bringen.

1. Einzugsermächtigung kündigen

Im Geschäftsbericht 2002 gibt die GEZ an, dass ein durchschnittliches Konto MIT Einzugsermächtigung (Lastschriftverfahren) 0,80 EURO kostet. INSGESAMT kostet ein durchschnittliches Konto (also alle Konten zusammen) 3,08 EURO (jeweils pro Jahr). Rechnet man dabei nur die Konten heraus, die keine Einzugsermächtigung erteilt haben, kommt man für diese Konten auf immerhin 17,02 EURO!

[Hier geht es zur Berechnung]

Um die Einzugsermächtigung zu kündigen, muss man sowohl einen Brief an die Bank schicken, als auch einen Einschreibebrief (mit Rückschein!) an die GEZ. Damit niemand sagen kann, es wäre nicht genug Zeit für die Umstellung der Zahlungsart gegeben, sollte man die Kündigung mindestens einen Monat vor Beginn der Umstellung vornehmen. Sollte die GEZ danach immer noch weiter abbuchen, kann man über die Bank das Geld zurückholen lassen. Wenn die GEZ dafür eine Bearbeitungsgebühr verlangen sollte, kann man diese Forderung getrost zurückweisen.

 

2. Die richtige Partei wählen (jetzt in NRW!)

In Kürze finden in NRW Landtagswahlen statt. Diesmal besteht die Möglichkeit, auch Parteien zu wählen, die gegen dieses parasitäre GEZ-System sind und dies auch mehr oder weniger deutlich im Wahlprogramm festgeschrieben haben. Ich habe hier zwei dieser Parteien vorgestellt und auf die entsprechenden Ausführungen auf deren Seiten verlinkt.

 

3. Befreiung nach Härtefallklausel beantragen

Nach § 6 Abs. 3 RfGebStV gibt es die Möglichkeit, die Gebührenbefreiung nach einer Härtefallregelung zu bekommen. Wie in der Praxis mit der sog. "Härtefall"-Regelung umgegangen wird, habe ich [weiter oben] beschrieben. Diese "Härtefallregelung" ist eine Farce, "... weil sich die GEZ weigert, die Bestimmungen des Absatzes 3 tatsächlich anzuerkennen und dafür konkrete Einzelfallprüfungen vorzunehmen. In Nordrhein-Westfalen ist nur ein einziger Fall bekannt, der von der GEZ als Härtefall primär anerkannt wurde.", so beklagte die Abgeordnete Inge Howe, MdL Nordrhein-Westfalen, bei einer Anhörung im brandenburgischen Landtag am 9.11.06. Also ein Mal innerhalb von eineinhalb Jahren im größten deutschen Bundesland!

Da bisher scheinbar keine geeigneten Fallgruppen für diese Regelung gefunden wurden, kann man ja einmal etwas kreativer sein. Für irgendwas müssen sich die Politiker doch so einen Härtefall vorgestellt haben! Wenn, wie oben gezeigt, vollkommene Armut kein Härtefall darstellt, was denn sonst? Vielleicht, weil man fünf Kinder hat oder einen Hund, der immer dazwischenbellt, wenn die Glotze läuft? Oder doch noch mal mit Einkommen versuchen?  Bei Ablehnung Widerspruch und dann Klage. Versuch macht klug! Vielleicht werden die Richter ja vernünftig, wenn immer wieder Fälle mit Anspruch auf § 6 Abs. 3 bei ihnen auf dem Tisch landen!

Aber ACHTUNG: Ein Befreiungsantrag ist eine Rundfunkanmeldung!!!

 

4. Dateneinsicht einfordern

Jede/r kann Dateneinsicht einfordern. Die Rundfunkanstalten und die GEZ sind nach den Landesdatenschutzgesetzen zur Auskunft verpflichtet, welche Daten sie über ihre Teilnehmer gespeichert hat. Folgendes haben diese Institutionen an Sie zu übermitteln, wenn Sie dies einfordern:

- Art der Daten, die über Sie gespeichert sind
- Herkunft der Daten (sehr wichtig!)
- Zweck der Speicherung.

Diese Auskünfte sind für den Bürger kostenfrei.

Folgende Datenfelder werden von den Anstalten über ihre Teilnehmer verarbeitet :

§ Familienname § Vornamen § Geburtsdatum § Anschrift (Straße, Wohnort) § Branche § ggf. Name und Anschrift des gesetzl. Vertreters § Beginn und Ende des Bereithaltens von Rundfunkemp-fangsgeräten § Art,Zahl,Nutzungsart und Standort der Rundfunkempfangsgeräte § Rundfunkteilnehmernummer § Abmeldegrund § Zahlungsweise, ggf. Bankverbindung § Gebühren, Zuschläge, Zahlungen § Gebührenbefreiungen § Maßnahmen wegen Zahlungsrückständen § Ordnungswidrigkeitenverfahren § Hinweise auf Mailingmaßnahmen § Schriftwechsel mit Teilnehmer

Sollte die Rundfunkanstalt auf die Anfrage nicht reagieren, kann man nach ca. einem Monat schriftlich nachhaken und nach ca. drei Monaten Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht erheben.

5. Strafanzeige erstatten

Auch wenn ich weiter oben geschrieben habe, dass Strafanzeigen und Strafanträge in aller Regel ohne Folgen bleiben, möchte ich das an dieser Stelle relativieren. Ich habe mittlerweile sehr sichere Hinweise darauf, dass solche Strafanzeigen bei den Rundfunkanstalten nicht nur Unmut, sondern sogar regelrecht Panik auslösen und zu ausgesprochen unüberlegten Reaktionen führen. Über den letzten Fall darf ich zwar nicht mehr berichten, das macht aber auch nichts, da ich dafür einen sehr gut dokumentierten älteren Fall habe.

Ein paar Anregungen für Strafanzeigen habe ich [hier] vorbereitet.

 

6. Beschwerde an die Staatskanzleien

In den Staatskanzleien werden im Allgemeinen die Rundfunkgesetze ausgebrütet, welche dann den Ministerpräsidenten und den Landesparlamente zur Abnickung vorgelegt werden. Hier ist also eine sehr gute Anlaufstelle für Beschwerden über das Verhalten von Gebührenbeauftragten oder internen Mitarbeitern der Anstalten. Wichtig ist, dass die Staats- bzw. Senatskanzleien von dem Elend etwas erfahren, das sie mit dem RfGebStV anrichten. Man sollte unbedingt eine Antwort auf die Beschwerde verlangen!

 

7. Petitionsausschüsse beschäftigen

Hier gilt etwa das gleiche, wie im vorigen Abschnitt: Es ist wichtig, die Petitionsausschüsse über Missstände zu informieren, auch wenn diese oft nicht hilfreich sind. Petitionen in Rundfunkangelegenheiten gehören i.d.R. an die Petitions- bzw. Eingabeausschüsse der Landesparlamente gerichtet. Hier sind noch ein paar Hinweise zu Petitionen. Immer ausdrücklich einen Bescheid einfordern!

 

8. Offene Emails an verschiedene Adressen

Offene Emails haben einen schönen Effekt: Sie erreichen den Adressaten gleichzeitig mit denen, die ebenfalls lesen sollen, was man dem Adressaten zu sagen hat. Und genau das sieht der Adressat auch sofort, denn die Mitleser stehen alle in der CC-Zeile der Email. Schreibt man z.B. dem Intendanten oder der Intendantin einer Rundfunkanstalt, wäre es etwa sinnvoll, die CC-Adressen so zusammenzustellen, dass die Abgeordneten des Landes dabei sind, genauso wie Behördenmitarbeiter oder die Presse. Ein Beispiel für eine Offene Email habe ich hier.

 

9. Spielräume nutzen

In § 9 Abs. 1 RfGebStV heißt es: "Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (...) ein Rundfunkgerät zum Empfang bereit hält und die fällige Rundfunkgebühr länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet."

Sechs Monate ist eine lange Zeit. Mehr möchte ich dazu hier nicht sagen...

 

10. Der Königsweg: Geräte abmelden

Im Gegensatz zum Erhalt der Gebührenbefreiung ist das Abmelden kein "Antrag". Genauso wie die Anmeldung handelt es sich bei der Abmeldung um eine Wissenserklärung. Man gibt bei der Abmeldung bekannt, dass man *weiß*, dass man keine Rundfunkgeräte mehr zum Empfang bereit hält. Nur wer Rundfunkgeräte zum Empfang bereit hält, ist Rundfunkgebührenpflichtig. Wenn man nett sein will und um späteren Ärger zu vermeiden, kann hinzugefügt werden, dass man die Geräte aus Verzeiflung über das unterirdische Programm zertrümmert und auf die Müllkippe verbracht hat oder dass man alles einem armen Menschen geschenkt hat. Was auch immer. Es kann nicht von einem verlangt werden, zu sagen, an wen man die Geräte verschenkt hat. Das wäre eine Datenauskunft über Dritte. Die Abmeldung ist immer erst frühestens zum nächsten Monat gültig und muss unbedingt in der Form Einschreiben mit Rückschein erfolgen, um Schwund zu vermeiden.

Achtung: Es gibt Leute, die melden ihre Geräte ab, obwohl sie sie nach wie vor zum Empfang bereit halten. Soetwas ist illegal!

 

11. Ein Schmackerl für die Freunde von Joseph Beuys

Sehr gut eingeführt bei Kunstkennern und NDR-Mitarbeitern hat sich das Aktionskunstwerk "Käse für den NDR!"

 

IV.) Schlusswort

Ich bin sehr gespannt, ob das Experiment gelingt, eine solche Plage wie die GEZ mit Hilfe des Internets und seiner ursprünglichen Einwohner und Nutzer zu beseitigen! Gelegentlich lese ich in Foren Kommentare, die besagen, man könne so eine extrem mächtige Institution ohnehin niemals beseitigen, die habe viel zu viel Macht. Genau das kann ihr aber jetzt auch zum Verhängnis werden, denn die Bürger sind die Machtspielchen der GEZ leid! Die etwas Älteren erinnern sich wahrscheinlich noch an die DDR, die ebenfalls extrem viel Macht über ihre Bürger gehabt hat. Sie drehte den Bürgern immer mehr die Luft zum atmen ab - so wie heutzutage die GEZ - und es entstand sprichwörtlich "Der Kessel DDR", aus dem die Leute nur noch raus wollten, und dann auch aus eigener Kraft raus kamen!!!

Einige Politiker wollen für das Vorhandensein von Rundfunkgeräten demnächst die Beweislastumkehr einführen, was bedeutet, dass der Bürger ggf. beweisen muss, dass er keine Rundfunkgeräte zum Empfang bereit hält. Andere wollen, dass generell alle Bürger für die exorbitanten Gagen und Vermögen der Fernsehmacher einzustehen haben. Auch diejenigen, welche keinen Wert auf derartige Trash-Programme legen und lieber für ein gutes Buch bezahlen.  Dieses Prinzip "Schutzgeld für alle" wird von den Politikern als "Rundfunkbeitrag" oder "Haushaltsabgabe" bezeichnet. Die GEZ gebärdet sich als der neue Herrscher des Internets. Sie kassiert die Benutzer ab und kontrolliert und zensiert die Inhalte der  Webseitenbetreiber. Es wird immer schlimmer!

Ich habe hier noch mal meine 32 Argumente gegen die Rundfunkgebühren verlinkt und auch mein alternatives Finanzierungsmodell des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Erinnerung gebracht.

Da es wieder passieren kann, dass diese Seite mit Hilfe eines Zensurverfahrens von den Rundfunkanstalten verboten wird, gebe ich diese Seite zur eigenen Verbreitung und Veröffentlichung (z.B. auf einem ausländischen Server) frei. (Nach einem Verbot dürfte ich das nicht mehr sagen.)

Hier noch einmal zum einfacheren Runterladen dieses vorliegenden Dokuments (rechte Maustaste und dann z.B. "Linkziel speichern unter"):

http://www.gez-abschaffen.de/widerstand.htm

Bitte nutzen Sie wieder alle Kanäle von Twitter, Facebook & Co, um diese Hinweise zu verbreiten! Die GEZ muss endlich weg! Wenn wir jetzt alle zusammenhalten, schaffen wir das!

Herzliche Grüße
von Bernd Höcker

www.gez-abschaffen.de

 

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