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Gebührenerhebung durch Straftaten?
Gebührenüberhebung, Mittelbare Falschbeurkundung, Hausfriedensbruch, Verleumdung, Nötigung, Betrug...
...und dann die Menschen bedrohen, verwirren und hemmungslos abkassieren!

Werden jetzt auch die Amtsträger kriminell?

 

An diesem Fall lässt sich sehr schön erkennen, dass eine öffentlich-rechtliche Institution, die sich selber kontrollieren darf und keiner außenstehenden Instanz gegenüber Rechenschaft abzulegen hat, totalitäre Züge annehmen kann. Auch in einer Demokratie. Lediglich in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen und Hessen haben auch die Landesdatenschutzbeauftragten Kontrollmöglichkeiten, und zwar was die nicht-journalistischen Bereiche angeht. In allen anderen Bundesländern "wachen" die anstaltseigenen, in der Anstalt fest angestellten Rundfunk-"Datenschutz-Beauftragten" allein über das korrekte Verhalten der jeweiligen Rundfunkanstalt. Ohne die notwendige kritische Distanz und mit entsprechend geringem Erfolg. Dort wo keine Kontrolle von außen existiert, gerät oft etwas im wahrsten Sinne "außer Kontrolle".

Beachten Sie auch unbedingt weiter unten die eidesstattliche Versicherung,
in der die Bürgerin auf ihr Grundrecht verzichten soll und jederzeit Hausdurchsuchungen erlauben muss. Lebenslänglich!

An diesem Beispiel lässt sich auch erkennen, dass es sich lohnt, gegen das Verhalten der Rundfunkanstalten mit Hilfe von Strafanzeigen und Veröffentlichungen vorzugehen: Statt 2.435,03 Euro gibt sich die Anstalt mit 96,90 Euro zufrieden, sofern allerdings die Strafanzeigen zurückgenommen werden und die Veröffentlichung unterbleibt.

Offene Email an den anstaltseigenen Datenschutzbeauftragten des SWR, Herrn Prof. Dr. Armin Herb.

 

 

Die gute Meldung: Die Bürgerin hat gegen den SWR gewonnen!

Weitere Details zum Fall

 

Frau Burgmaier-Münchbach betreibt das Fitness-Studio "La Donna 2000" in Offenburg, das nur Frauen Zugang gewährt. Sie zahlt seit je her ordnungsgemäß für die in ihrer Firma bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte. Trotzdem schickte die GEZ, bzw. der SWR mehrere Herren zum Abkassieren weiterer Geräte in ihre Firma.

Dieser Fall wurde auch in der SAT.1 Sendung Akte 05/22 behandelt, in der ich auch ein paar Worte zum Thema GEZ gesagt hatte. Nach der Sendung habe ich mit Frau Burgmaier-Münchbach ausführlich gesprochen und mir den Schriftwechsel mit der GEZ bzw. mit dem SWR schicken lassen.

Bei dem Auftreten der Gebührenbeauftragten, die in die Firma von Frau Burgmaier-Münchbach eindrangen, könnte es sich um strafbares Verhalten gehandelt haben (siehe weiter unten). - Dies zu prüfen ist Sache der Staatsanwaltschaft.

Man sollte dazu wissen, dass Gebührenbeauftragte von eingetriebenen Nachzahlungen 40% plus Boni abbekommen (zusammen bis zu ca. 50%) oder keinen Cent erhalten, wenn sie keine Beute machen:

Vergütung bei Nachzahlung
Auszug aus der Vergütungsvereinbarung zwischen Rundfunkanstalt (hier rbb) und Beauftragten

 

Einer genaueren Prüfung habe ich dagegen das Verhalten der internen Mitarbeiter des SWR unterzogen, die immerhin mit dem Gebühreneinzug eine hoheitliche Aufgabe erfüllen.

Ich bin dabei zu der persönlichen Auffassung gekommen, dass selbst diese mit der Autorität des Staates ausgestatteten Sachbearbeiter bzw. Amtsträger nicht davor zurückschrecken, Straftaten zu begehen. Die ausführliche Begründung finden Sie weiter unten.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Taktik der Rundfunkanstalten zu sein scheint: Erst falsche Behauptungen aufstellen, dann Verwirrung stiften und zum Schluss ungestört abkassieren.

Am 23.8.05 hat Frau Burgmaier-Münchbach Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Offenburg erstattet.

 

Damit der Sachverhalt überhaupt verstanden wird, hier zunächst Auszüge aus den Schriftwechseln:

Der in die Geschäftsräume eingedrungene Gebührenbeauftragte behauptet - zusätzlich zu den bereits angemeldeten Geräten - 7 weitere Radio-(Hörstellen) sowie einen Fernseher entdeckt zu haben und meldet diese Geräte rückwirkend für vier Jahre an.  Frau Burgmaier-Münchbach unterschreibt die Anmeldung nicht, da die Behauptungen des Beauftragten falsch sind! Dennoch erhält sie eine Zahlungsaufforderung:

Zahlungsaufforderung
Die Zahlungsaufforderung nach dem Besuch des Gebührenbeauftragten

Frau Burgmaier-Münchbach beschwert sich daraufhin bei der GEZ, woraufhin diese einen weiteren Gebührenbeauftragten schickt (und zwar den Gebietsbeauftragten, der an der Beute mitverdient!), der bestätigt, dass die Geräte zwar tatsächlich nicht da seien, aber nur deshalb, weil Frau Burgmaier-Münchbach sie angeblich zwischenzeitlich entfernt habe. Er nimmt also die Abmeldung zum aktuellen Datum vor, behält allerdings die rückwirkende Anmeldung bei. Die erhobene zusätzliche Forderung bleibt dabei also erhalten. Frau Burgmaier-Münchbach protestiert und unterschreibt das Protokoll nicht.

Diese nicht geleistete Unterschrift wird vom internen SWR-Mitarbeiter F (Name ist mir bekannt) zum Anlass genommen, in einer wohl nur in Diktaturen üblichen Logik zu behaupten, dass dann ja wohl der Beauftragte Recht haben müsse (weil sie es  nicht bestätigt hat - hätte sie es bestätigt, dann hätte der Beauftragte natürlich auch Recht...! Er hat immer Recht!).

SWR-Logik
SWR-Schreiben vom 25.4.05: Eine Logik, die man eigentlich nur aus Diktaturen kennt...!

Da der Beauftragte ja immer Recht hat, solle sie beweisen, so Amtsträger F vom SWR, dass sie in den letzten vier Jahren die zwangsangemeldeten Geräte nicht zum Empfang bereit gehalten hat (wie bitteschön soll sie das machen - rückwirkend für die letzten vier Jahre...?). Auszug aus dem selben Schreiben:

Beweislastumkehr
Totalitäre Methoden: Der Beauftragte behauptet irgendwas und der Bürger muss das Gegenteil beweisen...!

Frau Burgmaier-Münchbach legte zum wiederholten male Widerspruch gegen eine erneute Zahlungsaufforderungen der GEZ ein.

Zahlungsaufforderung
Eine weitere Zahlungsaufforderung wegen der Nachzahlung

Die Reaktion war dann diese (diesmal SWR-Amtsträger S (Name ebenfalls bekannt): Die Zahlungsaufforderungen seien gar nicht widerspruchsfähig, sie solle warten, bis ein „Gebührenbescheid“ ergangen sei. Schreiben vom 21.6.05:

Kein Widerspruch möglich
Ach sooo....! Sie fordern zwar nach wie vor Geld, aber rücken keinen Bescheid raus!
Toller Trick, um die Leute zu verwirren!

Und dann noch eine Belehrung von S, die aus der Asservatenkammer der ehemaligen Staatssicherheit entliehen worden zu sein scheint: Der Beauftragte hat's so entschieden, um kräftig abzusahnen und der Bürger ist dran gebunden - das Prinzip des wehrlosen Untertanen! Ebenfalls vom 21.6.05:

 Der Beauftragte bestimmt - der Bürger muss kuschen
Der Abschied vom Rechtsstaat...

Zu allem Überfluss kam dann noch mit Datum vom 6.8.05 eine erneute Zahlungserinnerung mit der "Androhung", sie erhielte, falls sie nicht zahle, (endlich) einen Gebührenbescheid - der aber Kostenpflichtig sei:

Und auf der Rückseite gleich noch eine zusätzliche Belehrung:

Dies bedeutet, dass jede Art von Zahlung für die rückwirkenden Forderungen missbraucht würden. Diese Art und Weise, an das Geld völlig verwirrter Teilnehmer zu kommen und für zwangsangemeldete Geräte abzukassieren, ist mittlerweile Standard bei den Anstalten geworden. Hier muss man als Bürger sehr genau aufpassen! Wer jetzt noch seine normale Rundfunkgebühr weiter bezahlt, ist sein Geld los (und akzeptiert konkludent, also sozusagen per zustimmender Handlung, die Zwangsanmeldung).

Ein übleres Vorgehen einer öffentlich-rechtlichen Stelle ist kaum noch vorstellbar!

Am 23.8.05 hat Frau Burgmaier-Münchbach Strafanzeige erstattet (siehe weiter unten).

 

Hier noch mal der Sachverhalt aus der Perspektive der Vor-Ort-Geschehnisse:

Manuela Burgmaier-Münchbach ist Inhaberin des Offenburger Fitness-Studios „La Donna“, zu dem ausschließlich Frauen Zutritt haben. Sie zahlt regelmäßig und pünktlich für alle tatsächlich vorhandenen Rundfunkgeräte in ihrer Firma.

Trotzdem kam im August 2004 zum ersten mal ein Beauftragter der GEZ (in Begleitung eines weiteren Herrn, den er, nach eigenen Angaben, anlernen sollte) und pöbelte lautstark vor den anwesenden Kundinnen: „Das wird teuer! Hier ist ja einiges nicht angemeldet!“. Frau Burgmaier-Münchbach wurde fälschlich in Anwesenheit ihrer Kundinnen bezichtigt, der GEZ gegenüber in der Vergangenheit gelogen zu haben. Der Beauftragte war dabei gegen den Willen der Betreiberin in den Fitnessbereich vorgedrungen, in dem Frauen auf den Fahrrädern trainierten. Sehr zum Missfallen der dort anwesenden Kundinnen, die sich darauf verlassen konnten, dass dort keine Männer eindringen. Rechtlich gesehen ist dies mutmaßlich Hausfriedensbruch § 123 StGB und Verleumdung 187 StGB
(Beweis: verschiedene Zeuginnen).

Bei seinem zweiten unangemeldeten Besuch im September 2004 wollte Frau Burgmaier-Münchbach gerade mit 12 Kundinnen eine Gymnastikstunde abhalten. Deswegen bat sie den Beauftragten, zu einem anderen Termin wiederzukommen und zu gehen. Der Beauftragte bedrohte die Betreiberin jedoch so massiv, dass diese den Unterricht absagen musste. Strafrechtlich ist dies mutmaßlich wieder Hausfriedensbruch und zusätzlich mutmaßlich Nötigung § 240 StGB. Zivilrechtlich dürften Frau Burgmaier-Münchbach Schadensersatzansprüche wegen des abgesagten Unterrichts nach § 823 Abs. 1 BGB zustehen.
(Beweis: 12 Zeuginnen).

Der Beauftragte ging dann zu Werke: Er stellte nach eigenem Gutdünken Behauptungen auf und notierte z.B. einige Phantasie-Radios, die zwar nicht vorhanden waren, aber ja theoretisch an einen tatsächlichen vorhandenen Verstärker hätten angeschlossen werden können (eine entsprechende Buchse war vorhanden). Mehreren Deckenlautsprechern die für Durchsagen dienten, unterstellte der GEZ-Beauftragte wahrheitswidrig, dass diese an ein Radio angeschlossen seien u.s.w.. Insgesamt wollte der Beauftragte für nachweislich nicht vorhandene Rundfunkgeräte von Frau Burgmaier-Münchbach eine Nachzahlung von 2.410,92 Euro. Strafrechtlich könnte das Betrug nach § 263 StGB sein.
Beweis: Für das Nichtvorhandensein, bzw. die nicht vorhandene Eigenschaft der Geräte als Rundfunkempfangsgeräte stehen die Mitarbeiterinnen des Geschäftes sowie das Akte05-Fernsehteam als Zeugen zur Verfügung.

Nach einem Widerspruch von Frau Burgmaier-Münchbach gegen den Gebührenbescheid wurde sie vom SWR dazu genötigt, einen Besuchstermin von 2 weiteren GEZ-Beauftragten (einer davon Gebietsbeauftragter, der an den Nachzahlungen mitverdient) in ihren Räumen zu dulden, mit dem Hinweis, dass man damit alle strittigen Punkte aus der Welt schaffen wolle.

Obwohl Frau Burgmaier-Münchbach nichts unterschrieb, weder das Besuchsprotokoll noch irgendeine eine Anmeldebestätigung, besteht die GEZ bzw. der SWR Baden-Baden auf diesen absurden Forderungen (siehe die Schreiben des SWR weiter oben)

 


Bei so vielen Tricksereien ist zu vermuten, dass mancher Bürger erschöpft aufgibt und lieber zahlt...

Was ich rechtsstaatlich für besonders verwerflich halte ist, dass der Bürger praktisch keine Rechte mehr hat (siehe das Schreiben oben - Gebührenbeauftragte haben immer Recht und basta!). Und es kommen selbst nach massiven Beschwerden nicht etwa neutrale und vereidigte Gutachter, sondern wiederum selbstständige Eintreiber, die an genau der Beute um die es geht kräftig mitverdienen.

Die Unterlagen, die mir Frau Burgmaier-Münchbach zugesandt hat, umfassen 18 teils mehrseitige Dokumente. Über viele Seiten ist dort dokumentiert, wie unlogisch und dreist die Vorgehensweise der GEZ, der Landesrundfunkanstalt und ihrer Beauftragten ist, dass man es erst gar nicht glauben mag!

Man sitzt vor diesen vielen Briefen und fasst es einfach nicht...! - Kein Wunder, dass kaum ein Rechtsanwalt solche Fälle übernimmt, bzw. Lust hat, sich mit der Materie „Rundfunkgebühren“ näher zu befassen. Oft sind auch die Streitwerte für Anwälte einfach nicht lohnend. Dass die Rundfunkanstalten diese Situation wiederum für ihre Spielchen ausnutzen, liegt auf der Hand. Der Rechtsstaat bleibt dabei auf der Strecke.

Wer keine Rundfunkgeräte zum Empfang bereit hält, wird halt trotzdem von den Beauftragten angemeldet und soll dann selber beweisen, dass die Anmeldung nicht rechtens war. Zwangsanmeldung nennt man diese unrechtsstaatliche Praxis bei der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Sender.

Es folgt ein Rechtsgutachten über das Verhalten der beiden beteiligten SWR-Mitarbeiter

Gerade bei Amtsträgern, die hoheitlich handeln, ist gewissenhaftes, rechtsstaatlich einwandfreies Handeln ein absolutes muss! Daher habe ich mir diese Mühe gemacht, das Verhalten strafrechtlich genau zu hinterfragen und dieses Gutachten erstellt.

Wichtiger Hinweis: Die von mir durchgeführte Subsumtion ist keine Vorverurteilung! Sie basiert auf den mir vorliegenden Dokumenten und der Schilderung der betroffenen Bürgerin. Hier aufgeschlüsselt sind die Tatbestandsmerkmale der §§ 352 und 263 StGB und die Prüfung, ob die Lebenssachverhalte mit ihnen übereinstimmen (Subsumtion). Dieses Gutachten dient in erster Linie dazu, die Staatsanwaltschaften zum Tätigwerden zu ermuntern und ein eigenes Gutachten zu erstellen.

Die beiden Sachbearbeiter F und S (Namen sind mir bekannt) des SWR könnten eine Gebührenüberhebung nach § 352 StGB und (oder) einen Betrug nach § 263 StGB begehen, wenn sie die Forderungen gegenüber Frau Burgmaier-Münchbach aufrecht erhalten. Auch der Versuch wäre strafbar.

Bemerkung zur Schreibweise:
Der Hinweis (+) bedeutet, eine Übereinstimmung ist gegeben.
Der Hinweis (-) bedeutet, eine Übereinstimmung ist nicht gegeben.
Der Hinweis (o) bedeutet, eine Übereinstimmung ist (noch) unklar.
Der Hinweis UND zwischen zwei Tatbestandsmerkmalen bedeutet, dass es sich um kumulative Tatbestandsmerkmale handelt, bei denen beide gegeben sein müssen.
Der Hinweis ODER zwischen zwei Tatbestandsmerkmalen bedeutet, dass es sich um alternative Tatbestandsmerkmale handelt, bei denen nur eines gegeben sein muss (oder auch beide).

 

Zuerst erfolgt die Prüfung der spezielleren Norm § 352 StGB, da es im vorliegenden Fall um "Gebühren" geht.

StGB § 352 Gebührenüberhebung
(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Subsumtion:

"Ein Amtsträger..." (+) (siehe Definition in § 11 Abs 1 Ziffer 2 c. StGB)

UND

"welcher Gebühren" (+) (es geht um die sog. "Rundfunkgebühren")

UND

"für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat" (+) (die Sachbearbeiter handeln hierbei hoheitlich)

UND

(und dabei...) "...Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, dass der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet" (+) (Das Vorhandensein von Zeugen, die bestätigen können, dass KEINE nicht angemeldeten RF-Geräte zum Empfang bereitgehalten werden, wird vollkommen außer Acht gelassen. Aufgrund der gegebenen Sachlage ist davon auszugehen, dass die fraglichen Geräte tatsächlich NICHT vorhanden waren. Die Forderung seitens der Sachbearbeiter, der Bürger hätte zu beweisen, dass er in der Vergangenheit keine Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten hatte, ist eine unzulässige Umkehr der Beweislast. Ein Vorgehen nach dem Muster: "Der Beauftragte hat immer Recht" wäre nur in einem totalitären Unrechtsstaat, nicht aber in der Bundesrepublik Deutschland möglich!)

Zwischenergebnis: Es könnte sich um Gebührenübererhebung handeln, wenn Frau Burgmaier-Münchbach bereits bezahlt hätte. Hat sie aber nicht.

"Der Versuch ist strafbar" (+) (Es handelt sich eindeutig um einen Versuch (siehe Definition § 22 StGB)

Ergebnis:

Die beiden SWR-Sachbearbeiter F und S haben sich des Versuches der Gebührenüberhebung gemäß § 352 Abs. 2 schuldig gemacht.

(Dies ist keine Vorverurteilung, sondern lediglich das Ergebnis meiner ganz persönlichen Prüfung auf der Grundlage der mir vorliegenden Informationen)

Ausweg für die Sachbearbeiter wäre der Rücktritt gem. § 24 StGB.

 

Es folgt die Prüfung, ob der § 263 StGB (Betrug) einschlägig ist.

 

§ 263 StGB Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder

 

Subsumtion:

"Wer" (= Rechtsperson; Sachbearbeiter) (+)

UND

["in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen" (o) (Es ist unklar, ob sich die Sachbearbeiter dadurch persönlich einen Vermögensvorteil verschafft.)

UND "rechtswidrigen" (+) (Es liegt keine Gebührenpflicht - für die gar nicht vorhandenen - Geräte vor)]

ODER

["in der Absicht, einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen" (+) (Dem SWR wird ein Vermögensvorteil verschafft.)

UND "rechtswidrigen" (+) (Es liegt keine Gebührenpflicht - für die gar nicht vorhandenen - Geräte vor)]

UND

"das Vermögen eines anderen" (+) (Das Vermögen der Bürgerin)

UND

"dadurch" (+) (Kausalzusammenhang zwischen der Täuschung und dem Schaden)

UND

"beschädigt" (+) (2.410,92 Euro ist ein Schaden)

UND

"dass er unter Vorspiegelung falscher Tatsachen" (+) (Nicht nur die "RF-Geräte" sind frei erfunden, sondern auch die Rechtslage. Im Schreiben vom 25.4.05 behauptet Sachbearbeiter F, dass der Bürger zu beweisen habe, Rundfunkgeräte NICHT zum Empfang bereitgehalten zu haben - ansonsten gelte: Der Gebührenbeauftragte habe immer Recht. Dies könnte eine bewusste Irreführung sein. - Die beiden Amtsträger hätten wissen müssen, dass die Beweislast nicht beim Bürger, sondern bei der Landesrundfunkanstalt bzw. der GEZ liegt. Die Entsendung eines Mitverdieners - des Gebietsbeauftragten, der einen nicht unerheblichen Anteil an der Beute mitkassiert - quasi als Zeuge in eigener Sache - widerspricht dem juristischen Grundsatz nemo testis in proria causa, dass nämlich niemand Zeuge in eigener Sache sein kann)

ODER

"dass er durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen" (+) (Das Vorhandensein von unabhängigen Zeugen, die bestätigen können, dass KEINE nicht angemeldeten RF-Geräte zum Empfang bereitgehalten werden, wird vollkommen außer Acht gelassen. Nur die eigenen Profiteure werden als glaubwürdig dargestellt - siehe auch Beweislasturteil)

UND

"einen Irrtum erregt oder unterhält" (+) (Der Irrtum wird trotz Richtigstellung aufrechterhalten)

 

 

Zwischenergebnis: Es könnte sich um Betrug handeln, wenn Frau Burgmaier-Münchbach bereits bezahlt hätte. Hat sie aber nicht.

"Der Versuch ist strafbar" (+) (Es handelt sich eindeutig um einen Versuch (siehe Definition § 22 StGB)

 

Ergebnis:

Die beiden SWR-Sachbearbeiter F und S haben sich des versuchten Betruges gemäß § 263 Abs 1 und 2 schuldig gemacht.

(Dies ist keine Vorverurteilung, sondern lediglich das Ergebnis meiner ganz persönlichen Prüfung auf der Grundlage der mir vorliegenden Informationen)

 

Demnach könnte die Rechtsfolge eintreten: "...wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Ob es sich hierbei um einen besonders schweren Fall nach Abs. 3 Ziffer 2, 3 und 4 handelt, soll hier nicht weiter geprüft werden. Dies könnte aber der Fall sein (zu Ziffer 4 siehe Begriffsdefinition § 11 Abs 1 Ziffer 2 c. StGB).

Es könnte wieder der Rücktritt gemäß § 24 StGB abhelfen, solange Frau Burgmaier-Münchbach nicht gezahlt hat.

Da solche Vorgehensweisen der GEZ und der Landesrundfunkanstalten vermehrt bei mir von Bürgern angezeigt werden, sollte sich die Staatsanwaltschaft dringend damit befassen und die rechtliche Situation genau prüfen.

Ich wäre gern bereit, der Staatsanwaltschaft - nach Rücksprache mit den Betroffenen - weitere Fälle zur Verfügung zu stellen, um zu verdeutlichen, dass die (mutmaßlich) kriminellen Praktiken bei der Rundfunkgebührenerhebung System haben und dass dieser Fall kein Einzelfall ist.

Es wäre ein großer Schaden für unser Land, wenn sich die Staatsanwaltschaft auch in diesem Fall (wie in anderen Fällen auch schon) zurückhält und beim Bürger der Eindruck zurückbleibt, es handele sich um Kumpanei zwischen Amtsträgern!


Strafanzeige vom 23.8.05 (per Einschreiben am 24.8.):

 

Mittlerweile hat die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige bestätigt:

Und auch der SWR hat sich gerührt. Jetzt hat man es tatsächlich hinbekommen, einen Gebührenbescheid mit Rechtsmittelbehelf zu erstellen - warum aber gleich mit 24,11 Euro Säumniszuschlag und der Androhung von Zwangsvollstreckung?

Hier also der allererste "echte" Gebührenbscheid in diesem Verwirrspiel. Alles wieder nach der Methode: Tricksen und drohen, den Bürger mürbe machen und ungestört abkassieren:

 

 

Um sich zu schützen, hat Frau Burgmaier-Münchbach schnell reagiert, da die Vollstreckung im Verwaltungsrecht sehr viel anders geregelt ist, als im Privatrecht. Behörden (u.ä.) dürfen sich nämlich einen Vollstreckungstitel selbst erstellen und der Bürger muss erst zahlen und darf dann erst versuchen, sein Geld zurückzubekommen. Vorraussetzung dafür ist allerdings, dass der Verwaltungsakt rechtmäßig erfolgte. Sonst ist er nichtig und ggf. machen sich die handelnden Sachbearbeiter oder Beauftragten sogar strafbar.

In diesem Fall scheint der Verwaltungsakt tatsächlich rechtswidrig erfolgt zu sein. Daher legte Frau Burgmaier-Münchbach nicht nur Widerspruch gegen den Bescheid ein, sondern erweiterte ihre Strafanzeige auf den Vorwurf der Mittelbaren Falschbeurkundung (§ 271 StGB) aus:

Hier zunächst der Widerspruch:

 

 

Hier nun die Erweiterung der Strafanzeige:

 

 

Mit Datum vom 17.11.05 hat der SWR auf den Widerspruch reagiert:

Frau Burgmaier-Münchbach soll nun nicht nur eine Eidesstattliche Versicherung abgeben, um den Gegenbeweis anzutreten...

...Sie soll außerdem per Eid auf Ihr Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG*, verzichten - sie muss künftig immer und zu jeder Zeit den GEZ-Beauftragten in ihr Fitneßstudio lassen:

"Ihr GEZ-Beauftragter kann sich zu jeder Zeit unangemeldet vor Ort davon überzeugen."

(*Lt. Jarras/Pieroth "Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland - Kommentar" gilt für Art. 13: "Weiterhin werden nach ganz vorherrschender Ansicht Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume erfasst." - Hierzu geben die Autoren verschiedene BVerfG-Entscheidungen an.)

Hier zunächst das Anschreiben des SWR:

 

Die folgende Eidesstattliche Erklärung soll Frau Burgmaier-Münchbach abgeben. Es gilt für den SWR scheinbar das Prinzip, dass ersteinmal dem Bürger nach Belieben unterstellt werden kann, egal wieviele Geräte, egal wie lange zum Empfang bereit gehalten zu haben. Danach muss der Bürger dann das Gegenteil beweisen und beeiden, dass die Beauftragten jederzeit und unangemeldet die Räume durchsuchen dürfen! Lebenslänglich!

Ist jetzt das Motto der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten:
"Von der Stasi lernen heißt siegen lernen!"?

Diese Schriftstücke hat Frau Burgmaier-Münchbach am 1.12.05 per Einschreiben der Staatsanwaltschaft übermittelt:

Außerdem hat sie sich an den Petitionsausschuss des Landes Baden-Württemberg mit einer Eingabe gewandt. Diese Möglichkeit steht allen Bürgern offen, die sich direkt bei den Politikern über die Verwaltung beschweren möchten. Eine Petition (=Eingabe) ist schon deshalb sinnvoll, weil die Politiker auf diese Weise erkennen, wie es in diesem Lande noch mit der Demokratie bestellt ist (oder eben schon nicht mehr)! In vielen Fällen schaltet sich der Petitionsausschuss auch direkt in die Angelegenheit ein und hilft den Bürgern.

In einigen Bundesländern heißt der "Petitionsausschuss" auch "Eingabeausschuss". Die jeweilige Adresse finden Sie im Telefonbuch bei den Behörden.

Hier nun die Petition von Frau Burgmaier-Münchbach, abgesandt am 21.12.05 per Einschreiben:

 

Auftakt zum Finale

 

Am folgenden Sachverhalt lässt sich gut erkennen, dass es sich lohnt, gegen das Verhalten der Rundfunkanstalten mit Hilfe von Strafanzeigen und Veröffentlichungen vorzugehen: Statt mit 2.435,03 Euro gibt sich die Anstalt nun mit 96,90 Euro zufrieden, sofern allerdings die Strafanzeigen zurückgenommen werden und die Veröffentlichung über diesen Fall unterbleibt.

So ging es in dem Fall weiter:

Am 13.3.06 hat Frau Burgmaier-Münchbach durch ihren Anwalt Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg gegen den SWR wegen seiner Gebührenforderung erhoben.

Die Forderung des SWR gegen Frau Burgmaier-Münchbach belief sich zu diesem Zeitpunkt auf

2.435,03 Euro

Der Petitionsausschuss hatte sich zwischenzeitlich leider nicht sehr intensiv um die Eingabe von Frau Burgmaier-Münchbach gekümmert. Nachdem der Ausschuss erfahren hatte, dass Klage eingereicht wurde, berief er sich darauf, nicht in ein laufendes Verfahren eingreifen zu dürfen.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass ich im Folgenden nicht alle Schriftstücke im Original abdrucken kann.
Dies ist größtenteils auf rechtliche Gründe zurückzuführen. Mir liegen die Dokumente jedoch vor.

Im Verlauf der Klage meldete sich auch die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19.7.06 bei Frau Burgmaier-Münchbach und teilte ihr mit, dass sie vor Ende des Verwaltungsverfahrens nicht tätig werden könne. Es wurde aber in verschiedenen Formulierungen darauf hingewiesen, dass der Fall überprüft werden würde, sobald ein Tätigwerden möglich sei.

Das Schreiben der Staatsanwaltschaft leitete Frau Burgmaier-Münchbach am 27.7.06 an das Verwaltungsgericht weiter. Dieses hat es dann höchstwahrscheinlich auch zeitnah an die Beklagtenvertreter übermittelt (die Wahrscheinlichkeit ergibt sich daraus, dass Gerichte Schriftsätze der Gegenseite regelmäßig weitergeben). Bereits am 4.8.06 bekam der Anwalt von Frau Burgmaier-Münchbach einen Anruf der Beklagtenvertreterin mit der Ankündigung eines Vergleichs. Dieses Vergleichsangebot wurde dann mit Datum vom 16.8.06, also nur knapp 3 Wochen nach Absendung des Schreibens der Staatsanwaltschaft an das Verwaltungsgericht, in schriftlicher Form dem Anwalt von Frau Burgmaier-Münchbach übermittelt.

Das schriftliche Vergleichsangebot lautete wie folgt:

"Um die Sache zum Abschluss zu bringen, möchte ich Ihrer Mandantin folgenden Vergleich vorschlagen:

1. Ihre Mandantin zahlt auf ihr Teilnehmerkonto mit der Teilnehmernummer 387 380 093 einen Betrag in Höhe von € 96,90.

2. Ihre Mandantin nimmt die gestellten Strafanzeigen zurück und stellt ihre Angriffe gegen meinen Mandanten im Internet ein.

3. Sobald das Geld auf dem Teilnehmerkonto eingegangen ist, die Strafverfahren eingestellt und die Angriffe Ihrer Mandantin gegen meinen Mandanten im Internet eingestellt wurden, wird das Teilnehmerkonto geschlossen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Ich bitte Sie um eine Mitteilung, ob Ihre Mandantin mit dem Abschluss dieses Vergleiches einverstanden ist, damit ich das Gericht um eine Protokollierung bitten kann."

 

 

"Sobald das Geld auf dem Teilnehmerkonto eingegangen ist, die Strafverfahren eingestellt und die Angriffe Ihrer Mandantin gegen meinen Mandanten im Internet eingestellt wurden, wird das Teilnehmerkonto geschlossen."

 

Die Forderung sollte also von 2.435,03 Euro auf dann nur noch 96,90 Euro reduziert werden, allerdings nur dann, wenn sie die Strafanzeige zurücknimmt sowie ihre Angriffe im Internet unterlässt. Die Fragen hierbei stellten sich wie folgt: Erstens: Warum haben die Mitarbeiter des SWR so eine Angst vor einer Strafanzeige, wenn doch alles mit rechten Dingen zugegangen sein soll? Und zweitens: Wie soll Frau Burgmaier-Münchbach einem Dritten (nämlich mir!) verbieten, etwas im Internet zu veröffentlichen? Gemeint sein dürften nämlich diese Veröffentlichungen hier auf meiner Webseite, da sonst keine "Angriffe" existieren. Dies ist nicht nur schlecht möglich, sondern darüber hinaus ein Angriff auf die Meinungs- und Pressefreiheit!

Natürlich hat sie das Angebot abgelehnt, trotz der verlockenden Aussicht, mehr als 2.300 Euro zu "sparen". - Mir zu verbieten, über ihren Fall zu berichten, wollte sie nicht und die Strafanzeige hätte ohnehin nur zu einem gewissen Teil zurückgenommen werden können, da es sich zum anderen Teil um Offizialdelikte handelt, bei denen der Staatsanwalt auch ohne Anzeige tätig werden muss bzw. kann.

Nach der Ablehnung dieses "Entgegenkommens" nahm die Beklagtenvertreterin des SWR ihr Vergleichsangebot wieder zurück und bestand nun auf einer Entscheidung des Gerichts.

Nächster Schriftsatz des Gerichts an den Beklagten war die Empfehlung, der Beklagte möge sich jetzt doch an seine Zusage gem. Ziffer 1 des Vergleichsangebotes halten.

Der SWR erbat daraufhin mit Schreiben vom 6.11.06 eine Bedenkzeit bis mindestens Ende des Jahres, woraufhin das Gericht die Frist zum 31.12.06 festsetzte (also fast zwei weitere Monate; wofür eigentlich?).

Mittlerweile, mit Schreiben vom 21.3.07 ist das Angebot endgültig wieder zurückgezogen worden:

Kurz zuvor, am 19. März 2007, kam ein Brief (mit Datum 14. März 07) vom Datenschutzbeauftragten des SWR, Herrn Prof. Dr. Armin Herb, an den Anwalt von Frau Burgmaier-Münchbach gerichtet.

Leider darf ich diesen Brief des Herrn Prof. Herb nicht veröffentlichen, weil es sonst wohl Ärger gibt. Ich frage mich, warum die öffentlich-rechtlichen Rundfunkleute so öffentlichkeitsscheu sind...

Diesen Brief habe ich am 16. April 07 in einer offenen Email beantwortet (ich hoffe, dass das wenigstens erlaubt ist):

Textversion der Email ohne Adress-Briefkopf

Textversion der Email ohne Adress-Briefkopf

Hier finden Sie die Reaktion des Herrn Prof. Dr. Armin Herb auf diese Email!

 

 

Hier nun das GUTE ENDE zunächst in Kurzform:

Geplanter Termin für die Gerichtsverhandlung war der 4. Juli 2007.

Dieser Termin wurde jedoch auf Antrag des SWR gestrichen.

Die Prozessvertreterin des SWR stellte mit Schreiben vom 2. Juli 2007 klar,
dass sich ihre Mandantschaft entschlossen habe,
Frau Burgmaier-Münchbach klaglos zu stellen.
Der SWR hat also zwei Tage vor der Verhandlung

der Klage ohne Verhandlung abgeholfen:
Der Gebührenbescheid wurde aufgehoben!

Frau Burgmaier-Münchbach hat also gewonnen!!!

Gründe aus der Sicht des SWR:

Als Gründe gibt die Beklagtenvertreterin u.a. an, dass es für die vom SWR mit der Sache befassten Mitarbeiter sinnvoller sei, "ihrer normalen Arbeit nachzugehen", anstatt ihre Zeit vor Gericht zu verbringen.

Natürlich fehlte in dem Schriftsatz der Beklagtenvertreterin auch kein Seitenhieb gegen Frau Burgmaier-Münchbach (der übrigens mit der zu verhandelnden Sache nicht das geringste zu tun hatte!) und gegen "Personen, denen es nicht um die Klägerin, sondern um die eigenen kommerziellen Aktivitäten" gehe (damit sollte wohl ich gemeint sein).

Gründe aus meiner Sicht:

Dies war wohl einer der ersten Fälle, die sich nicht im Verborgenen, sondern im Lichte der Öffentlichkeit abspielten. Einige der handelnden Personen des SWR, wie etwa Herr Prof. Dr. Herb, wurden aus ihrer Anonymität herausgelöst und konnten sich nicht mehr hinter der Institution SWR, bzw. GEZ verstecken. Eine Weiterführung des Verfahrens hätte natürlich auch zu weiteren Veröffentlichungen (und weiteren Blamagen!) geführt.

Ich hoffe für jene betroffenen Bürger, denen nicht durch eine Öffentlichmachung ihres Falles geholfen werden kann - und für unseren Rechtsstaat (!!!), dass die Mitarbeiter der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nun generell (also i.S.d. Art. 3 Grundgesetz = Gleichheitsprinzip) lieber "ihrer normalen Arbeit" nachgehen, anstatt ungerechtfertigte Gebührenforderungen einzutreiben!

 

 

Weitere Details zum Fitnessfall

Nach und nach werde ich hier noch weitere Details zum Fall bekannt geben. Hier nun erstmal ein Auszug aus einem Besuchsbericht, der vor der geplanten Gerichtsverhandlung von der Prozessvertretung des SWR dem Gericht vorgelegt wurde.

Verdeckte Ermittlungen gegen Frau Burgmaier-Münchbach

Mit Datum vom 25.4.07 übersandte die Prozessbevollmächtigte des SWR einen Besuchsbericht des Beauftragten vom 25.9.04 an das Gericht. In diesem Bericht ist von "verdeckten Ermittlungen" die Rede:

(BD heißt vermutlich Beauftragtendienst)

Nach § 10 Abs. 1 der Satzung des SWR haben sich die Beauftragten auszuweisen.
Dies schließt nach meinem Dafürhalten verdeckte Ermittlungen aus:

§ 10 Überwachung
(1) Die vom Südwestrundfunk mit der Überwachung der Einhaltung gebührenrechtlicher Vorschriften Beauftragten sind berechtigt, für den Südwestrundfunk die gesetzlich bestimmten Auskünfte zu verlangen. Sie sind berechtigt, Anzeigen gemäß § 3 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag entgegenzunehmen. Sie haben sich durch den Dienstausweis auszuweisen.

Mein Eindruck: Hier geht es nach dem Prinzip der 68er Studentenbewegung zu, nur dass diesmal die Staatsmacht dieses Motto wählt:

"legal?... illegal?...... VÖLLIG EGAL!!!"

Wie gesagt, der Bericht wurde von der offiziellen Prozessbevollmächtigten des SWR bei Gericht eingereicht. Es ist also kein Ausrutscher eines  schlecht ausgebildeten Beauftragten, sondern möglicherweise sind verdeckte Ermittlungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegen uns Bürger bereits Standard.

 

Frau Burgmaier-Münchbach hat übrigens bereits Anfang des Jahres 2007 ihr Fitness-Studio aufgegeben.

Ich habe am 27.12.2007 eine offene Email an den Petitionsausschuss des Landtages Baden-Württemberg geschrieben

 

 

 


Neues wegen der Strafanzeige!

(Zeitsprung zum Mai 2010)

 

Am 23.8.2005 hatte Frau Burgmaier-Münchbach Strafanzeige
bei der Staatsanwaltschaft Offenburg erstattet.

 

5 Jahre später...

...erst jetzt kam der Bescheid der Staatsanwaltschaft:

 

 

Wenn man diesen Fall mit dem Fall des GEZ-Beleidigers Schmidt vergleicht, wundert man sich vor allem darüber, dass die Anzeige von Frau Burgmaier-Münchbach 5 Jahre auf Halde lag, bis die Taten verjährt waren. Bei Herrn Schmidt wurde dagegen schnell und hart durchgegriffen. Herr Schmidt muss sich jetzt vor dem Landgericht erneut für seine "Tat" verantworten. Wenn sich dagegen der Staat im Staat - (also die GEZ - besser: die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten) - mutmaßlich mit ihren Mitarbeitern strafbar machen, ist das für die deutsche Justiz offensichtlich kein Grund, zügig und vor allem rechtzeitig zu handeln. Da wird solange herausgezögert, bis die Verjährung einsetzt und der Rest wird mit haarsträubenden Begründungen abgetan.

Frau Burgmaier-Münchbach hat daher auch fristgerecht Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid eingelegt und auf die wichtigsten Widersprüche hingewiesen:

 

 

....

 

26. Juni 2010

Sehr schnell folgte nun die Antwort der Generalstaatsanwaltschaft: Mit keinem Wort wird dabei auf die Vorhaltungen reagiert, die Frau Burgmaier-Münchbach in ihrer Beschwerde formuliert hatte. Oder findet jemand was? Hier der Bescheid:

 

 

Der § 170 StPO lautet im übrigen wie folgt:

StPO § 170
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Wenn sie dagegen nun hätte vorgehen wollen, müsste sie einen Anwalt damit beauftragen. Das wäre aber eine sinnlose Geldverschwendung.

Ich will das Vorgehen der Justiz an dieser Stelle nicht weiter kommentieren. Ich finde aber, dass ein derartiges Abwägen immer mehr zu einer inneren Kündigung vieler Bürger mit einem solchen Staat führt. Immerhin: Der "GEZ-Beleidiger" Schmidt muss ins Gefängnis. Welch ein Hohn für einen Rechtsstaat! 

Ich hatte mich ansonsten ja schon in meinem Blog dazu geäußert.

 

 

 

 

Mal schauen, ob und wenn ja, wie es weitergeht...!

 

 


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