StGB § 77b Antragsfrist (Bei Strafanträgen)
(1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der
Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten
zu stellen. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder
einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
StGB § 11 Personen- und Sachbegriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
2. Amtsträger:
wer nach deutschem Recht
c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in
deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung
gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
StGB § 24 Rücktritt
(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung
der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des
Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und
ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer
freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein
freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne
sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.
StGB § 22 Begriffsbestimmung (Versuch)
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur
Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
StGB § 187 Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache
behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der
öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich,
in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB § 253 Erpressung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem
empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem
Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten
zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels
zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung
verbunden hat.
StGB § 352 Gebührenüberhebung
(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder
andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird,
wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie
überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
StGB § 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er
durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen
einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt,
durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des
Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als
Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263
bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder
267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig
handelt.
StGB § 123 Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum
eines
anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr
bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin
verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB § 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem
empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des
Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
StGB
§ 271 Mittelbare Falschbeurkundung
(1) Wer
bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder
Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien
oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während
sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht
zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso
wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1
bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) Handelt
der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder
eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren.
(4) Der
Versuch ist strafbar. |