Zurück zu den Fallbeispielen Zurück zur Homepage
MDR will 13.556,86 Euro
von einer Firma abzocken!
So bekämpft der MDR die ostdeutsche Wirtschaft!
Aber: Immer mehr Firmen wehren sich gegen die
hemmungslose Abzocke von Selbstständigen! Dieses aktuelle Beispiel ist kein Einzelfall:
GEZ und mdr fordern vom Autohaus Schwarz im sächsischen Marienberg 13
Jahre Rundfunkgebühren nachzuzahlen. Rückwirkend sollen 13.556,86
Euro für Vorführwagen, Mietwagen, Geschäftswagen und Teilzulassungen mit
Radios entrichtet werden: Von 2005 zurück bis in die frühe Nachwendezeit 1992.
Aufgestellt wurde diese hohe Forderung von zwei Gebührenbeauftragten
(die runde 50% an der Beute mitverdienen!). Das Autohaus bekam schon einmal Besuch von einem Gebührenbeauftragten und zwar 1992. Damals wurde den Verantwortlichen gesagt, dass sie lediglich für ein einziges in den vielen Autos vorhandenen Radiogeräte Gebühren zu bezahlen hätten (so sieht es übrigens auch das sog. Händlerprivileg vor). Auf diese Beratung hat sich die Geschäftsführung verlassen und ordnungsgemäß die verlangten Rundfunkgebühren bezahlt. Welchen Grund hätten die Verantwortlichen auch haben sollen, dieser Beratung nicht zu trauen? Immerhin wirbt doch die GEZ damit, dass die Gebührenbeauftragten die Bürger in Sachen Rundfunkgebühren beraten! - Jetzt will der mdr aber für jedes Radio, das in irgeneinem Auto des Autohauses seit 1992 eingebaut war, Gebühren abkassieren. - Die Rundfunkgebühr verjährt nach dem Gesetz aber eigentlich nach drei Jahren! Der mdr behauptet nun, dass die Inanspruchnahme der Verjährung wegen "unzulässiger Rechtsausübung" nicht statthaft sei. Als Begründung führt der mdr längst überholte Rechtssprechung an (hier auf meiner Website dokumentiert). Mittlerweile gibt es aber neue Entscheidungen, die genau das Gegenteil besagen. Auch hierzu können Sie auf meiner Website die entsprechenden Kernsätze nachlesen. Überhaupt klammert sich der mdr krampfhaft an Steinzeit-Entscheidungen, um seine unverschämten Forderungen durchzusetzen. In einem Antwortschreiben vom 14.11.2005 auf einen Schriftsatz des Anwalts der Fa. Schwarz begründet der mdr die Rechtmäßigkeit von Rundfunkgebühren ohne Gegenleistung mit einem Bundesverfassungsgerichtsurteil aus dem Jahre 1971 (also mit einer Entscheidung, die fast 35 Jahre alt ist!):
Dass sich in Sachen Rundfunkwirklichkeit in den letzten 35 Jahren sowohl technisch als auch medienpolitisch Grundlegendes verändert hat, wird bei diesem jämmerlichen Rückgriff auf längst veraltetes, historisches Urteilsmaterial natürlich planmäßig außer Acht gelassen. Damals gab es gerade mal eine Handvoll Kanäle, auf denen gesendet werden konnte (heute nahezu unendlich viele!), damals gab es auch noch keinen einzigen Privatsender, der auf eigene Kosten Programme in die Wohnzimmer schickt. Damals waren die Gagen der Öffentlich-Rechtlichen auch noch nicht so derartig überkandidelt, dass sich die Macher in prunkvollen Schlössern niederlassen konnten, wie dies heute üblich ist. Kurz: der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat längst seine Exklusivität und seine Unschuld verloren! - Gebühren für die "Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk" zu kassieren - das klingt aus heutiger Sicht so als würde man Gebühren für die Gesamtveranstaltung "Lesen" verlangen oder für die Gesamtveranstaltung "Atmen". Ein weiteres Urteil des BVerfG zu einem ganz anderen Thema, aber ebenfalls aus den Nachkriegsjahren, soll verdeutlichen, wie sehr sich die Zeiten in diesem Lande (glücklicherweise) bis heute geändert haben:
Es wird Zeit, dass wir in Sachen Rundfunk und Rundfunkgebühren endlich frische und genießbare Entscheidungen des höchsten deutschen Gerichtes bekommen! |
Anmerkung: Das Autohaus will
eine Klage durchziehen!
Wie es weitergeht, wird hier dokumentiert!