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Offene Recherche

 

Bisher habe ich die Recherchen immer jeweils diskret gemacht, d.h. ich habe normale Briefe oder Emails verschickt und dann auch an mich gerichtete Antworten bekommen, die in der Regel alles andere als zufriedenstellend waren. Später habe ich auch einiges davon dokumentiert.

Selbst als die Universität Hamburg wegen meiner wissenschaftlichen Arbeit um die entsprechenden Informationen bat, wurde diese Bitte abgeschlagen. Der Rundfunkgebühreneinzug ist in Deutschland eben geheime Kommandosache. Damit die Welt diesmal an dem Vorgang teilhaben kann, führe ich hierfür nun ein neues Tagebuch. Und damit sich auch die relevanten öffentlichen Stellen mit dieser Problematik befassen können, habe ich diese mit einer Kopie bedacht. Auch mein kleiner aber feiner Presseverteiler ist natürlich wieder mit einer BCC dabei, da viele der Redakteure wahrscheinlich genau wie ich gespannt auf das Ergebnis sein werden...

Ach ja, wer es nicht weiß: Frau Naujock ist die anstaltseigene Datenschutzbeauftragte des rbb (Radio Berlin Brandenburg).

 

                7. Januar 2007

 

[Hier die reine Tetversion]

 

23. Februar 2008
Auch hier muss ich wieder sagen: Sorry, dass ich so lange nichts geschrieben habe, aber ich kam lange nicht an meine Webseiten ran und hatte auch sonst viel Stress.

Heute auch nur kurz: Zwischenzeitlich habe ich mehrere Emails an den rbb geschickt und den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit eingeschaltet. Auch dieser hat sich sehr für meine Sache eingesetzt und nachgebohrt. Mittlerweile habe ich mit Datum vom 19. Februar 2008 (meine Anfrage war vom 7.1.08) einen Ablehnungsbescheid bekommen.

Sobald ich wieder mehr Zeit habe, dokumentiere ich hier wieder die Schreiben. Bis dahin dürfte auch mein Widerspruch fertig sein. Sorry, dass ich heute so kurz angebunden bin.

Es gibt aber in der anderen Sache Grund zum *Freuen*!

 

.......

31. Juli 2008
Mittlerweile ist mein Widerspruch abgewiesen worden und ich musste mal wieder vor Gericht ziehen, um so eine einfache Sache, wie eine allgemeine Auskunft zu erlangen. Da ich keinerlei persönliche Daten und auch keine Geheimdienstangelegenheiten erfragen will, ist die Weigerung des RBB schon sehr bedenklich für einen angeblich offenen Staat.

Das ganze Zwischengeplänkel lasse ich hier mal aus, inkl. Widerspruch, Widerspruchsbescheid und ein mich unterstützendes Schreiben des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, das ebenfalls ohne den gewünshten Erfolg blieb. Hier nun gleich meine Klage vom 30. April 2008:

 

 

Vorab per Fax: 030 9014 - 8790

Verwaltungsgericht Berlin
Kirchstr. 7

10557 Berlin

30. April 2008

 

 

 

Klage

In Sachen

 

 

von Bernd Höcker, Lutterothstr. 54, 20255 Hamburg

 

- Kläger -

gegen den RBB, Masurenallee 8-14, 14057 Berlin

 

- Beklagter -

 

Es wird beantragt,

 

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Februar 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2008 (Eingang 3. April 2008) zu verpflichten,

dem Kläger folgende Unterlagen herauszugeben:

1.    Mustervereinbarung über die Vergütung der Hauptbeauftragten (früher „Vergütungsregelung“),

2.   Standardverträge zwischen Haupt- und Unterbeauftragten, bzw. die Vorgaben des rbb an die Hauptbeauftragten zur Abfassung ihrer Verträge mit den Unterbeauftragten.

3.  alle sonstigen Merkblätter sowie Mustervereinbarungen/-verträge, inkl. aller Anlagen zwischen rbb und Beauftragten, (mit Ausnahme des bereits herausgegebenen Dokuments „Anlage 4 zur Vereinbarung - Richtlinien für die Tätigkeit der Rundfunkgebührenbeauftragten des RBB“), welche für die Tätigkeit der Rundfunkgebührenbeauftragten von Belang sind.

 

 

Die Begründung wird nachgereicht.

 

 

 

 

Bernd Höcker

 

Sowie meine Klagebegründung vom 13 Juni 2008 (also von vor gut 6 Wochen):

 

 

Vorab per Fax: 030 9014 - 8790

Verwaltungsgericht Berlin
Kirchstr. 7

10557 Berlin

 

 13. Juni 2008

 

 

- VG 2 A 67.08 -

 

In Sachen

 

 

von Bernd Höcker, Lutterothstr. 54, 20255 Hamburg

 

- Kläger -

gegen den RBB, Masurenallee 8-14, 14057 Berlin

 

- Beklagter -

 

Klagebegründung

 

Der Beklagte muss die von mir begehrten Unterlagen herausgeben. Die Rechtsgrundlage dazu bietet § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Berliner IFG sowie Art. 5 Abs. 1 und 3 GG.

 

Das Auskunftsbegehren betrifft ausschließlich den wirtschaftlich-administrativen Bereich des RBB, nicht jedoch den Bereich der Programmgestaltung. Es handelt sich zudem nicht um personenbezogene Daten. Eine unmittelbare oder mittelbare Beeinflussung des Programms ist durch die pflichtgemäße Beantwortung meiner Anfrage nicht zu befürchten.

 

Im vorliegenden Fall geht es in erster Linie um die Frage, ob der RBB überhaupt dem Berliner IFG unterliegt oder nicht. Das IFG regelt die Informationsrechte u.a. gegenüber den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen sowie u. a. den landesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts. Diese Definitionen schließen nach Ansicht des Klägers auch den RBB mit ein. Landesunmittelbare Anstalten des öffentlichen Rechts sind nach § 28 Abs. 2 lit. c) des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes auch solche, die durch Staatsvertrag der Staatsaufsicht des Landes Berlin unterstellt sind. Gem. § 35 RBB-Staatsvertrag gilt für den RBB das Recht des Landes Berlin; er untersteht nach § 39 RBB-Staatsvertrag – auch – der Aufsicht des Landes Berlin. Der RBB nimmt bei seiner Tätigkeit als gebührenerhebende Stelle hoheitliche Aufgaben wahr und handelt dabei wie eine Behörde, bzw. darf mit allen sich daraus für den RBB ergebenen Vorteilen handeln. Hierbei erlässt der RBB u.a. auch belastende Verwaltungsakte, die für den Bürger zum Teil von erheblicher Relevanz sein können.

 

Der RBB bestreitet eine Auskunftspflicht nach dem IFG. Er beruft sich dabei in seinen Schriftsätzen vollumfänglich auf den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und führt an, aus diesem Grunde nicht zur Herausgabe der angeforderten Unterlagen verpflichtet zu sein. Diese Rechtsauffassung greift jedoch nicht. Der Vorgang der Gebührenerhebung findet im Vorfelde der Programmgestaltung statt und hat mit der späteren Verwendung der Gelder nichts zu tun. Es ist sehr wichtig, hier zwischen den verschiedenen Tätigkeitsbereichen der Rundfunkanstalten zu differenzieren, wobei die Erhebung der Rundfunkgebühren als staatlich einzustufen ist und keinen Einfluss auf die Programmgestaltung hat.

 

Für eine Trennung einer von der Rundfunkfreiheit geschützten journalistisch-redaktionellen Tätigkeit und einer nicht vom Schutzbereich der Rundfunkfreiheit erfassten rein wirtschaftlich-administrativen Tätigkeit des RBB spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber selbst von einer solchen Trennung im RBB-Staatsvertrag ausgeht. So wird insbesondere bei den datenschutzrechtlichen Vorschriften der §§ 36 ff. RBB-Staatsvertrag zwischen der journalistisch-redaktionellen und der wirtschaftlich-administrativen Tätigkeit getrennt. Für letztere gelten die gleichen Datenschutzbestimmungen wie für jede andere öffentliche Stelle des Landes Berlin. Es ist daher nicht nachzuvollziehen, warum dies beim Recht auf Informationszugang anders sein sollte.

 

Auch das BVerfG hat diese Differenzierung an verschiedenen Stellen vorgenommen. So heißt es in der BVerfGE 31, 314 vom 27. Juli 1971 (Zweite Rundfunkentscheidung), Rundfunkanstalten seien „Einrichtungen des Staates, die Grundrechte in einem Bereich verteidigen, in dem sie vom Staat unabhängig sind. In der Entscheidung BVerfGE 59, 231 vom 14. Januar 1982 wird festgestellt, dass zwar Mitarbeiter, die unmittelbar mit der Programmgestaltung befasst sind, aufgrund der Schutzrechte des Art. 5 frei nach Ermessen der Rundfunkanstalt auf Dauer befristet oder unbefristet beschäftigt werden könnten (soweit also die Zubilligung dieser Schutzrechte). - „Anders ist dies bei Mitarbeitern, deren Tätigkeit sich in der technischen Realisierung des Programms erschöpft und ohne inhaltlichen Einfluss auf das Programm bleibt. Während sich die Rundfunkanstalt somit gegen Regisseure, Redakteure und Drehbuchautoren durchsetzte, musste sie die Anstellung einer Geigerin, die lediglich sporadisch zu Vorführungen herangezogen worden war, akzeptieren.“ Anders als im vorliegenden Fall wurde hier sogar innerhalb des Programmbereichs nach maßgeblicher Mitgestaltung des Programms und der technischen Realisierung unterschieden. Es wird somit klar zum Ausdruck gebracht, dass der Schutzbereich des Art. 5 GG lediglich auf den gestalterischen Teil der Tätigkeit einer Rundfunkanstalt anwendbar ist und noch nicht einmal auf den technischen Bereich der Programmherstellung.

 

Grundrechte sind ihrem Zweck nach Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat. Auch wenn der Art. 19 Abs. 3 GG es ausnahmsweise zulässt, dass auch inländische juristische Personen Grundrechtsträger sein können, so darf dies jedoch nicht dazu führen, dass diese als Abwehrrechte gegenüber Bürgern verwendet werden. Die Grundrechte für diese Fallgruppen gelten auch nur, „soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.“, so der genaue Wortlaut des Art. 19 Abs. 3. - „Denn eine Ausdehnung der Grundrechtsfähigkeit auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, welche nicht mehr von dem Zweck der Wahrung ihnen spezifisch zugeordneten Freiheitsrechte umfasst wird, wäre grundsätzlich mit dem primären Sinn der Grundrechte, den Schutz des Einzelnen vor Eingriffen staatlicher Gewalt zu gewährleisten, nicht mehr vereinbar. Sie könnte dazu führen, dass die Grundrechte in ihr Gegenteil verkehrt werden, und zwar dann, wenn Grundrechtsschutz zugunsten der öffentlichen Hand zu einem Schutz gegen die Bürger zu werden droht...“ (BVerfGE 59,231).

 

Der Art. 5 GG steht generell für Offenheit und Informationszugang in einer freien Demokratie, nicht für Abschottung und Geheimniskrämerei. Es muss möglich sein, diesen Bereich deutscher Verwaltungstätigkeit ungehindert zu erforschen und an die dafür notwendigen Unterlagen heranzukommen. Ein sachlicher Grund für eine Geheimhaltung existiert dagegen nicht.

 

Ich plane eine Dissertation zum Thema Rundfunkgebührenbeauftragten und benötige die Unterlagen daher für wissenschaftliche Zwecke. Die Verwendung für mein Buch „Die rechtliche Stellung von Rundfunkgebührenbeauftragten - Eine Handreichung für Anwälte und Richter“ ist nicht mehr möglich, da das Buch mittlerweile gedruckt ist.

 

Über dieses Auskunftsverfahren führe ich ein „Recherchetagebuch“ auf meiner Webseite unter der Adresse: www.gez-abschaffen.de/Recherche/offene-recherche.htm. Dort werden auch alle wesentlichen Schriftsätze dieses Verfahrens veröffentlicht. Sollte der Beklagte ein berechtigtes Interesse haben, Teile seiner Schriftsätze schwärzen zu lassen, bitte ich um entsprechende Mitteilung.

 

 

 

Bernd Höcker

 

Wie mir das Gericht letzte Woche telefonisch mitteilte, hat der RBB die Frist zur Erwiderung meiner Klage verstreichen lassen. Jetzt wird die Akte erst wieder Ende September dem Richter vorgelegt. So kann man eine Klage auch tot-schmoren lassen. Irgendwann wird die Rundfunkgebühr sowieso abgeschafft, dann brauche ich die Unterlagen nicht mehr...

....

23. August 2008
Ich werde die Klage voraussichtlich zurücknehmen. Der Reihe nach:

Vor ein paar Tagen kam die Klageerwiderung des RBB und kurz danach auch die Rechnung des Gerichts für eine Vorauszahlung. Hier erstmal die Klageerwiderung, verfasst von der "unabhängigen" Datenschutzbeauftragten des RBB. Klein und schwach diese Erwiderung, wie ich finde...:

 

Und hier die Kostenrechnung:

 

......

Beim Anblick dieser Forderungen bin ich doch etwas nachdenklich geworden. Ich habe mir jetzt mal zusammengerechnet, was noch alles dazu kommt, wenn ich das Verfahren so weiter durchziehe. Zu den 363 Euro kommen dann mindestens noch 150 Euro für die Fahrt nach Berlin und eine Hotelübernachtung, wenn die Verhandlung Vormittags ist, nochmal ca. 150 Euro. Damit kämen schon über 650 Euro zusammen. Nehmen wir an, ich verliere, wäre das Geld weg. Das wäre aber der am wenigsten gefährliche Fall. Wenn ich gewinne, geht der RBB mit tödlicher Sicherheit in die Berufung. Ich weiß aus leidlicher Erfahrung, dass die Anstalten Tatsachen über den Gebühreneinzug um jeden Preis geheimhalten wollen. Aus den verschiedenen Schreiben weiß ich, dass die Offenlegung des Gebühreneinzugs für die Justitiare das Ende der Rundfunkfreiheit und eine mittelbare Zensur wäre, also aus deren Sicht grundrechtliche Fragen tangiert (sprich: das Ganze ginge evtl. bis zum BVerfG). Ich stehe also mutterseelen allein einer mächtigen Institution gegenüber, die den absoluten Willen hat, keine Informationen an mich oder andere herauszugeben.

Da ich kein Anrecht auf Prozesskostenhilfe habe, müsste ich den Prozess auf eigenes Risiko durchziehen, mit der Gefahr mich finanziell komplett zu ruinieren. Das werde ich nicht machen. Die möglichen Konsequenzen sind folgende:

1. Entweder ich finde eine ebenfalls mächtige Institution, die alle Kosten trägt (also auch meine Spesen und die Kosten der Gegenseite, falls die Klage abgewiesen wird, oder:

2. Ich nehme die Klage in den nächsten Tagen zurück. Dann betragen die Kosten lediglich 121 Euro und die Sache wäre erledigt.

Im übrigen würden alle Presseorgane und alle Bürger von einer Stattgabe meiner Klage profitieren, da damit auch einherginge, dass eine Anwendung des (Berliner) IFG auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten - zumindest auf den RBB - feststeht. Jede/r könnte sodann jederzeit einschlägige Informationen anfordern. Viele Gesprächspartner haben mir versichert, wie wichtig diese Klage ist und dass es eine ungemein spannende juristische Frage ist, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk zumindest in seinem wirtschaftlich-administrativen Bereich der Informationsfreiheit (nach IFG oder Presserecht) unterliegt. Ich kann und will die glühenden Kohlen aber nicht allein aus dem Feuer holen. Falls sich niemand findet (z.B. Presseorgane, priv. Rundfunkveranstalter, Rechtsanwälte oder Verbände), der die Klage vollumfänglich unterstützt, war's das. Privatpersonen kann ich aber nur warnen, sich daran zu beteiligen, da die Sache RICHTIG teuer werden kann und die Verwaltung von kleinen Beträgen kann ich nicht übernehmen.

Ich gebe hiermit also zu: Ich habe mich übernommen. Die Sache war dann doch etwas zu groß für mich.

(Irgendwie komme ich übrigens immer an die Dokumente, die ich benötige...auch ohne Klage!)

 

......

3. September 2008
Also, ich bin jetzt von der vollkommenen Sinnlosigkeit meiner Klage überzeugt, auch wenn ich sie juristisch und politisch für richtig und notwenidig halte. Im vorigen Abschnitt hatte ich ja schon meine wichtigsten Gründe für Klagerücknahme angeführt. Durch weiteres Nachdenken ist mir die Sache aber noch klarer geworden, sodass ich jetzt auch nicht mehr länger warten wollte, sondern das Elend beenden will.

Ich bin mittlerweile zu der Überzeugung gekommen, dass das IFG nur dann funktioniert, wenn die Behörde sowieso *mitspielt*. Wenn sie sich querstellt und ihre Akten unbedingt geheim halten will, macht das ganze keinen Sinn mehr. - Nicht nur, weil man sich als kleiner Bürger finanziell ruinieren müsste, um an sein Recht zu kommen, sondern auch weil die angeforderten Unterlagen irgendwann auch veraltet oder überflüssig geworden sind. Ich fürchte, das ist vom Gesetzgeber auch so gewollt. Uns wird vorgegaukelt, dass das IFG das Informationsfreiheitsgesetz des kleinen Mannes ist, nach dem Motto: Wir sind alle so offen und haben nichts zu verbergen! Wenn eine Behörde aber partu im Dunkelreich agieren möchte, kommt sie problemlos damit durch, da der Kosten- und Zeitfaktor dem Bürger keine Chance lässt. Ein Akteneinsichtsrecht, das nur unter materieller *Lebensgefahr* und bei uneingeschränkter Einhaltung eines langwierigen Instanzenweges durchsetzbar ist, hätten sich unsere Politiker auch lieber schenken können. Das wäre zumindest ehrlicher!

Nun gehen die intensivsten Verdunklungsabsichten und -aktivitäten ausgerechnet vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk aus, das finde ich besonders beschämend!

Mein Vorschlag für ein tauglicheres IFG:

Streitwert von 5.000 auf 100 Euro runtersetzen und den Instanzenweg für die Behörde auf eine einzige Instanz beschränken, ohne dabei den Instanzenweg für den Bürger abzuschneiden. D.h., wenn der Bürger vor dem Verwaltungsgericht gewinnen würde, wäre sein Anspruch unumstößlich und sofort vollstreckbar. Würde er verlieren, könnte er es vor dem Oberverwaltungsgericht weiter versuchen. Außerdem muss dringend eine strenge Beschleunigungsregelung her, damit die Behörde die Sache nicht einfach schmoren lassen kann, um Zeit zu gewinnen. Spätestens nach 14 Tagen hat die Entscheidung der Behörde vorzuliegen. Gleiches gilt für den Widerspruchsbescheid. Die Klageerwiderung hat vorschriftsmäßig gefälligst auch nach einem Monat vorzuliegen, sonst hat ein Versäumnisurteil zu gunsten des Bürgers zu ergehen! In meinem Fall brauchte der RBB über eineinhalb Monate für einen 6-Zeiler.

Einige werden jetzt sicher fragen, warum ich überhaupt geklagt habe, wo ich doch hätte wissen müssen, dass der Streitwert auf 5.000 Euro festgesetzt wird und die Kosten, inkl. der Folge-Instanzen mit Anwaltszwang u.s.w. sehr hoch werden können. Das alles war mir auch klar. Ich hatte aber am Anfang tatsächlich eine private Institution an der Hand, die dann aber durch *Abtauchen* nicht mehr *da* war. Und da war die Klage schon eingereicht. Pech.

Na ja, aber es war trotz allem eine interessante Erfahrung! - Und das zum sagenhaften Schnäppchenpreis von nur noch 121,- Euro wegen der Klagerücknahme (falls der RBB nicht noch eine Kostenpauschale von 20 Euro geltend macht)! - Man gönnt sich ja sonst nix...!

 

 

 

Vorab per Fax: 030 / 9014 - 8790
sowie 030 / 90 157 - 428

Verwaltungsgericht Berlin
Kirchstr. 7

10557 Berlin

Hamburg, den 2. September 2008

 

 

Klagerücknahme
- VG 2 A 67.08 -

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Verwaltungssache Höcker ./. RBB nehme ich meine Klage zurück.

Ich bitte das Gericht um eine entsprechend angepasste Kostenrechnung.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Bernd Höcker

 

Unter uns: Ich weiß eh, was in den Unterlagen drinsteht...

Ich hätte sie nur gern in Händen!

Sobald ich sie in meinen Händen halte, sag ich hier Bescheid!

 

 

2. Dezember 2008
Jetzt hat der RBB nochmal nachgetreten und mich richtig *sauer* gemacht. Ich bin wie gesagt letzten Donnerstag von einer 6-wöchigen Reise zurückgekommen und finde dann dieses Schrieb vom RBB in meiner Post:

 

Tatsächlich hatte das Gericht auf Antrag von Frau Naujock dem RBB eine 20 Euro-Pauschale zugestanden, die ich zu zahlen habe - alles während meines Auslandsaufenthalts versteht sich (Eingang 16.10.08). Daraufhin hat Frau Naujock recht schnell mit *Zwangsvollstreckung* gedroht - wo sie doch ihre Klageerwiderung (einen 6-Zeiler) erst mit großer Verspätung eingereicht hatte. (Anke Naujock ist übrigens die "unabhängige" Datenschutzbeauftragte des RBB, die auch für die Geheimhaltung des Beauftragtendienstes zuständig ist)

Ich könnte jetzt einen *Antrag* auf  Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO stellen. Allerdings habe ich aber irgendwie keine Lust, wieder einen *Antrag* zu stellen und einen solchen Aufwand zu betreiben. Ich warte jetzt ab, wie und wann der *staatsferne* Staatsfunk seine Muskeln spielen lässt. Der RBB könnte um Amtshilfe beim NDR ersuchen, der mir dann seine Vollstreckerinnen und Vollstrecker ins Haus schicken würde. Ich könnte so eine Erfahrung gut für mein neues Buch Blockwart-TV gebrauchen, hoffentlich beeilen sich die Anstaltsleut' ein bisschen!

Ich habe auch noch immer keinen Film über eine Zwangsvollstreckung für meine Fernsehsender  H.A.S.E.L.-TV gemacht - das wäre ein echter Schulfunk-Knaller! Und dies dürfte DIE Gelegenheit dazu sein! 's wird Zeit, ich bin bereit!

Zur Erinnerung: Es ging hier um eine harmlose Anfrage von mir bezüglich der Gebührenbeauftragten, die in einem *freiheitlichen Rechtsstaat* umgehend und problemlos beantwortetet worden wäre, weil Offenheit zu einen Prizipien gehört...!

 

Dieser Fall dürfte doch noch mal richtig spannend werden!

...

19. Dezember 2008
Frau Naujock, also die "unabhängige" Datenschutzbeauftragte des RBB, drohte erneut mit Schreiben vom 3. Dezember mit Vollstreckung, falls ich bis zum 15.12.08 nicht bezahlt haben sollte. Und das hab' ich natürlich nicht. Jetzt warten wir mal ab, wie so eine Vollstreckung abläuft. Bisher kannte ich sowas nur aus einer Rechtsvorlesung. - Kurz bevor mich ein GEZ-Kommando erschießt, rücke ich halt schnell die Kohle raus...

Mittlerweile habe ich auch die wichtigsten *Dokumente* erhalten, die ich versucht hatte über den Klageweg zu bekommen. Nicht der RBB war so freundlich sie mir zu senden, sondern eine meiner sonstigen Quellen. Interessant sind dann auch die *Inhalte*, die ich für mein neues Buch analysieren und darstellen werde. Die Angst von Frau Naujock vor Veröffentlichung ist durchaus gerechtfertigt! Wenn ich solche Leichen im Keller liegen hätte, würde ich auch niemanden ins Haus lassen!

Die beiden Dokumente sind die 5-seitige "Vergütungsregelung" zwischen RBB und seinen Hauptbeauftragten sowie der 6-seitige Vorschlag des RBB für Verträge zwischen Hauptbeauftragten mit ihren Unterbeauftragten:

 

 

 

.....

 

5. Februar 2009
Am 3. Februar (also an meinem Geburtstag) bekam ich Post. Die anstaltseigene Datenschutzbeauftragte des RBB, Frau Naujock, droht mir jetzt mit Haft und signalisiert mir damit, dass sie es verdammt ernst meint! Das ist die Strafe für *böse* Journalisten, die allzu neugierige Fragen stellen! Und da sie ja weiß, dass ich diesen öffentlichen Blog schreibe, soll das wohl auch abschreckend auf andere Journalisten wirken, die allzuviel über den Gebührenbeauftragtendienst der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wissen wollen.

Hätte sie das Geld für die Kopierkosten der von mir angeforderten Dokumente verlangt, hätte ich es umgehend überwiesen. Sie verlangt jedoch den gesetzlichen Höchstbetrag dafür, dass sie *Arbeit* damit hatte, die Presse in der Ausübung ihrer Aufgabe zu behindern. Sie hat *alles* dafür getan, das Grundrecht der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. GG zu beschädigen! Und dafür, dass jemand Grundrechte verletzt, kann er nicht noch vom Geschädigten Geld verlangen! Dass meine Anfrage nicht rechtswidrig war, kann man allein am letzten Abschnitt vom 19. Dezember 2008 erkennen. Ich habe die Dokumente vollkommen legal und anstandslos von einer anderen Behörde erhalten.

Hier nun das neue Schreiben von Anke Naujock: Sie beantragt beim Gericht im Namen des Rundfunks Berlin-Brandenburg u.a. folgendes:

1. Die Taschenpfändung

2. Die Ermittlung meiner Einkünfte

3. Die Ermittlung des Arbeitgebers

4. Termin für Offenbarungseid (heute Eidesstattliche Versicherung genannt)

5. Falls ich keinen Offenbarungseid ablegen möchte, soll Haftbefehl erlassen und meine Verhaftung vorgenommen werden.

 

Besonders lesenswert ist die zweite Seite:

 

 

Wer es bisher noch nicht wusste: Es ist ein gefährlicher Job, den ich hier mache! Leider kam dieser Brief etwa eine Woche nach Redaktionsschluss zu meinem neuen Buch "Blockwart-TV", er hätte gut noch da herein gepasst (das Buch erscheint ca. 15. Februar, falls es nicht verboten wird).

Na ja, vielleicht, bevor ich hinter Gitter muss, beuge ich mich. Mal gucken, vielleicht aber auch nicht... Also Geld dafür zu verlangen, die elementaren Grundrechte des Art. 5 GG verletzt zu haben, geht meines Erachtens irgendwie nicht. Auch wenn's nur gut 20 Euro sind. Selbst mit einem symbolischen Betrag von nur einem Cent, würde man Unrecht finanzieren. Ohne Pressefreiheit keine Demokratie! Das nur als kleiner Hinweis für Anke Naujock.

.....

 

9. Juli 2009
Letzten Freitag erhielt ich die folgende "Vollstreckungsankündigung" wegen der Kosten, die Frau Naujock vom RBB für sich geltend gemacht hat. Immerhin hatte sie sich ja erfolgreich gegen die Presse- und Informationsfreiheit gekämpft!

 

 

Ich hatte ja bereits in meinem letzten Eintrag erwähnt, dass ich in dieser Sache möglicherweise nicht standhaft bleiben werde, sondern den geforderten Betrag bezahle, wenn es hart auf hart kommt. Ehrlich gesagt, mit Zwangsvollstreckung kenne ich mich nicht so gut aus - ich hatte in der Klausur damals nur eine 3,7 und jetzt rächt sich mein bisheriges Desinteresse. Ich weiß nämlich nicht, wie ich die Kontopfändung vermeiden kann. Andere Maßnahmen hätte ich lockerer gesehen, aber die kennen meine Kontoverbindung, da ich ja schon die Gerichtskosten beglichen habe.

Es ist hier auch mal wieder festzustellen, wie freimütig vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit öffentlichen Geldern umgegangen wird: Wegen 20 Euro beantragt Frau Naujock ersteinmal beim Berliner Verwaltungsgericht, einen Beschluss zu erwirken, d.h. sie selbst sowie Richter und Rechtspfleger müssen tätig werden. Nachdem der Beschluss da ist und trotz Mahnungen immer noch kein Geld da ist, schreibt wiederum Frau Naujock einen Vollstreckungsantrag, der auch wieder vom Gericht bearbeitet werden muss. Dann werden die Unterlagen nach Hamburg übergeben. Auch hier wird wieder hochbezahltes Personal damit beschäftigt, die 20 Euro für Frau Naujock einzutreiben. Viele steuergeldfinanzierte Personen und natürlich Frau Naujock selbst, die ja von Rundfunkgebühren lebt, haben sich mächtig für diese 20 Euro ins Zeug gelegt und viel, viel Zeit investiert. Macht alles zusammen sicherlich mehr als 300 Euro Verwaltungskosten. Verhältnismäßigkeit sieht anders aus.

Übrigens enthält die Norm 162 Abs. 2 VwGO nur eine *Kannbestimmung*, wonach die Behörde bis zu 20 Euro Bearbeitungskosten erheben *kann*. Frau Naujock hätte es also auch bei ihrem (unverdienten) *Sieg* bewenden lassen können.

Wenn ich damals aus dem *Nichts* heraus geklagt hätte und einfach ohne Rechtsgrund gehandelt hätte, würde man mich jetzt wohl als Prozesshanserl bezeichnen, aber...

...dass ich in der Sache mit meinem Auskunftsbegehren richtig lag, bestätigte auch der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Hier die Rechtseinschätzung der Behörde, die damals an den RBB erging. Tenor der Einschätzung:

Die Ablehnung meines Informationsantrages ist rechtswidrig!

 

 

 

Ich muss nochmal daran erinnern, dass ich die Klage nicht deshalb zurückgenommen hatte, weil ich fürchtete sie zu verlieren, sondern weil der Sponsor abgesprungen ist. Ohne Grund. Plötzlich abgetaucht. Er hatte mir ursprünglich zugesagt, im Falle eines Obsiegens in erster Instanz, die Kosten für die weiteren Instanzen zu tragen. Und da der öffentlich-rechtliche Rundfunk Informationen über den Gebühreneinzug zur geheimen Angelegenheit erklärt hat, die seine Grundrechte tangieren, war ein Marsch durch sämtliche Instanzen vorprogrammiert. Mir blieb also nichts anderes übrig, als auszusteigen.

Wer Frau Anke Naujock nun zu ihrem vollen Erfolg gratulieren möchte, kann dies gerne tun. Sie wird sich sicherlich freuen! Die Emailadressen beim RBB setzen sich zusammen aus (voller) Vorname (Punkt) . (voller) Nachname @rbb-online.de

Übrigens ist sie auch federführend beim immer noch andauernden Angriff auf die 85-jährige, schwerstbehinderte Frau Schoen.

 

 

Bin mal gespannt ob es noch weitergeht!