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Anzeige wegen Scheinselbstständigkeit

Sein wir mal ehrlich: Das Gesetz gegen die "Schein-"selbstständigkeit ist absoluter Schwachsinn und nimmt vielen Menschen die Möglichkeit, überhaupt etwas Geld zu verdienen. Die einzige Alternative: Arbeitslosigkeit! Aber für uns hat dieses Gesetz doch etwas Gutes: Es könnte verhindern, dass wir uns von geldgierigen Stalkern jagen lassen müssen, die sich an uns dumm und dusselig verdienen wollen und denen dazu jede Menge behördliche Rückendeckung zuteil wird (Infos über diese sog. Gebührenbeauftragten hier).

Den Originalbrief habe ich hier der Einfachheit halber nicht eingescannt, sondern als Textversion dokumentiert. Die behördlichen Antworten werden dann als JPG-File veröffentlicht.

Jetzt neuer Stand: August 2005:

Die Rechtslage hat sich mittlerweile geändert, daher habe ich keine Versuche mehr gemacht, die Sache weiter zu verfolgen.

EINSCHREIBEN

Oberfinanzdirektion Köln
Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Neusser Str. 159

50733 Köln

 Hamburg, den 5. Juli 2004

 

Anzeige gegen die GEZ und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
wegen Beschäftigung von Scheinselbständigen.
Antrag auf Auskunft über den Ermittlungsstand.

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit zeige ich die GEZ und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wegen Beschäftigung von Scheinselbständigen bei Ihnen an. Gemeint sind die sog. „Rundfunkgebührenbeauftragten“, die als „selbständige Unternehmer“ die Zwangsgelder für die öffentlich-rechtlichen Anstalten von der Bevölkerung eintreiben. Folgende Gründe sprechen für die Tatsache der Scheinselbständigkeit der Beauftragten:

1. Sie erbringen eine arbeitnehmertypische Arbeit. Hierzu vier Beispiele:

  •         Für ihre Arbeit haben sie sich exakt an die Vorgaben ihrer Dienstanweisung (Merkblatt für die Tätigkeit der Rundfunkgebührenbeauftragten...“ und der „Vereinbarung“ (siehe Anlage I + II) zu halten. Diesen Dokumenten zufolge können Verhöre mit Bürgern durchgeführt werden, wobei die Bürger den Beauftragten gegenüber zur Auskunft verpflichtet sind. Inhalt solcher Verhöre sind das „ob“ und das „wie lange“ des zum Empfang Bereithaltens von Rundfunkgeräten, wobei die Auskunft über das „wie lange“ ggf. zur Selbstbezichtigung bezüglich einer Ordnungswidrigkeit führen kann (s.a. Rundfunkgebührenstaatsvertrag § 9 - was „eigentlich“ ein Recht auf Aussageverweigerung zur Folge hätte...). Es kann von den Beauftragten sogar „die Auskunft auch von Personen von mindestens 16 Jahren verlangt werden, die mit den genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben“ (s. Anlage I Punkt 2.2 und Anlage II, § 4, Abs. 1). D.h. im Klartext, die angeblich selbständigen Rundfunkgebührenbeauftragten können Minderjährige dazu zwingen, ihre Eltern zu verraten und einer Ordnungswidrigkeit zu bezichtigen!

  • Die Beauftragten können nur ein ganz bestimmtes Gebiet bearbeiten. Dieses Gebiet wird ihnen zugeteilt (s. Anlage I, Punkt 4)

  • Er unterliegt den Datenschutzbestimmungen und -vorgaben, die ihm von der GEZ, bzw. den Landesrundfunkanstalten vorgeschrieben werden (s. Punkt 7.2, 7.3 und andere). D.h., er darf seine von ihm selbst erhobenen Daten nicht für weitere eigene unternehmerische Tätigkeiten verwenden.

  • Unterbeauftragte sind teilweise von Hauptbeauftragten abhängig (Schneeballsystem).

 2. Sie beschäftigen keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer

Nach der Vereinbarung (§ 4, Abs. 9) ist ihm dies sogar definitiv verboten: „Der Beauftragte ist nicht berechtigt, Dritte für sich im Rahmen dieser Vereinbarung tätig werden zu lassen.“

 3. Sie haben kein unternehmerisches Auftreten am Markt. Vier Beispiele:

  • Man findet die Gebührenbeauftragten weder im Branchenbuch noch im gängigen Telefonbuch mit Berufsangabe.

  • Sie machen keine Werbung für sich oder ihren „Service“.

  • Sie haben keine Konkurrenz.

  • Sie sind nach der Vereinbarung (Anlage II; § 4, Abs. 2) nicht berechtigt, „...auf Rundfunkgebühren ... zu verzichten“. D.h. sie können nicht mit den Bürgern handeln, um etwa einen Vertragsabschluß zu beschleunigen, bzw. zu erleichtern.

 4. Ihre Möglichkeiten sich außerhalb dieser Tätigkeit zu bewegen sind zumindest eingeschränkt

In § 4, Abs. 3 der Vereinbarung heißt es: „Insbesondere ist die Ausübung von Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Beauftragtentätigkeit im Zusammenhang stehen oder diese beeinträchtigen können, ausgeschlossen.“ Sie sind i.d.R. nur für einen einzigen Arbeitgeber tätig.

 

 Ich bitte Sie, die gemachten Tatsachen zu überprüfen und in Folge die entsprechenden Konsequenzen zu veranlassen. Die Adressen der angezeigten Institutionen dürften bekannt sein. Andernfalls sende ich Ihnen eine Liste mit den Adressen.

 Da für diese Angelegenheit ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, werde ich den Fortgang des Verfahrens chronologisch auf meiner Website (www.gez-abschaffen.de) dokumentieren. Ich stelle daher hiermit einen

 Antrag

auf Auskunft über den Ermittlungsstand, die Ergebnisse des Verfahrens, Einleitung von Maßnahmen oder einer möglichen Einstellung des Verfahrens und dessen Gründe.

 Mit freundlichen Grüßen

 Bernd Höcker

 

                                      Anlagen:
                                      Anlage I: Dienstanweisung
                                     Anlage II: Vereinbarung

Postbeleg.jpg (11379 Byte)

Eingangsbestätigung mit Geschäftszeichen:

Am 1. September 2004 erhielt ich dieses Schreiben
(Inhalt in einem Satz: "Der Fall wird nicht weiter bearbeitet"):

Auf meine Hinweise und Argumente wird überhaupt nicht eingegangen.