Es dürfte kein Gesetz in der Bundesrepublik Deutschland geben, das so
menschenverachtend und bürgerfeindlich ist, wie der Rundfunkgebührenstaatsvertrag
(RfGebStV). Es ist teilweise gar nicht zu glauben, wie sehr dieses Gesetz gegen jede Logik
und Vernunft die Rechte der Menschen in diesem Lande beschneidet. Erst durch die konkreten
Fälle, die mir täglich zugesandt werden, kann ich auch mit Sicherheit behaupten, dass
diese Normen tatsächlich im Alltag angewendet werden. Und durch eine beinahe
komplizenhafte Rechtssprechung wird das Problem zusätzlich noch verschärft. Restriktive
Normen werden auch noch besonders restriktiv gegen die Bürger ausgelegt und angewandt. Hierzu ein paar Beispiele:
1. Beispiel: Keine Befreiung bei Null-Einkommen!
In der Neufassung des RfGebStV ist das Tatbestandsmerkmal des geringen Einkommens für die
Gebührenbefreiung weggefallen. Früher war es zumindest theoretisch möglich, unter
Nachweis eines geringen Einkommens von der Rundfunkgebühr befreit zu werden (Aber auch
schon damals war das schwierig: Lesen Sie dazu Beispiel 5!).
Heute gibt es nur noch Befreiung, wenn der Antragsteller irgendeine staatliche Leistung
bezieht (und dieses im Original oder in beglaubigter Kopie
nachgewiesen wird). Bekommt jemand buchstäblich nichts, wie etwa Studenten ohne Anrecht
auf BAföG oder Selbstständige kurz vor der Pleite), müssen sie trotzdem die volle
Rundfunkgebühr bezahlen. Von ihrem Nichts also jährlich 204,36 Euro im Jahr! Ihnen
bleibt buchstäblich nur die Abmeldung - legal oder illegal! Fraglich, ob dies einer
Prüfung auf Zulässigkeit nach Art. 5 GG standhält (siehe
u.a. den Fall eines Studenten).
Sog. "Härtefallregelung
Als Feigenblatt vor dieser menschenfeindlichen Gesetzgebung ist im RfGebStV mit dem § 6
Abs. 3 eine sog. "Härtefall"-Regelung eingebaut. - Diese ist jedoch eine Farce:
"... weil sich die GEZ weigert, die Bestimmungen des Absatzes 3 tatsächlich
anzuerkennen und dafür konkrete Einzelfallprüfungen vorzunehmen. In Nordrhein-Westfalen
ist nur ein einziger Fall bekannt, der von der GEZ als Härtefall primär
anerkannt wurde.", so die Abgeordnete Howe, MdL Nordrhein-Westfalen, bei einer
Anhörung im brandenburgischen Landtag am 9.11.06. Wie gesagt, diese Regelungen galten
bereits ab April 2005! Also, auch wer gar nichts hat, soll [hierfür] bezahlen!
2. Beispiel: Keine rückwirkende Abmeldung, wohl aber rückwirkende
Anmeldung
(gleiches gilt für Befreiung!)
Wenn ein Mensch, der mehrere Jahre in der Obdachlosigkeit gelebt hat, wieder eine Wohnung
findet und sich ordnungsgemäß beim Einwohnermeldeamt anmeldet, wird seine neue Anschrift
von dort an die GEZ weitergemeldet (Rechtsgrundlage ist die
Meldedatenübermittlungsverordnung). Aber das nur nebenbei. - Hatte er sich nicht
rechtzeitig abgemeldet oder befreien lassen, muss er für den gesamten Zeitraum seiner
Obdachlosigkeit die RF-Gebühren nachzahlen. Selbst dann, wenn er nachweisen kann, ohne
Einkommen auf der Straße gelebt zu haben. Lesen Sie
hierzu auch einen Fall.
3. Beispiel: Nur 3 Jahre Rückerstattung auch wenn nachweislich keine
Gebührenpflicht
Im neuen RfGebStV wurde die Verjährung für diesen Sachverhalt auf drei Jahre (vor 4/05
waren es noch vier Jahre) heruntergesetzt. In einer SAT1 Akte05-Sendung wurde von einem
Fall berichtet, in dem ein Ehepaar 20 Jahre lang doppelt die Gebühren bezahlt hatte und
dies zunächst nicht bemerkte. Grund: Die GEZ hatte dem Ehepaar zwei Teilnehmernummern
verpasst, bei denen die letzten 4 Ziffern identisch waren (wer jetzt schlechtes über die
GEZ denkt.....hat wahrscheinlich Recht). Zurück erhielten Sie schließlich nur die
letzten vier Jahre.
4. Beispiel: Bei Gebührennachforderungen gilt keine Verjährung
(gültige Rechtssprechung!)
Wenn die GEZ einen vermeintlichen Schwarzseher entdeckt hat, kann sie unendlich lange die
Gebühren nachverlangen. Grundlage dafür ist ein
VGH-Urteil aus dem Jahre 1996. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
München (v. 3.7.1996 - 7 B 94.708) wurde die Verjährungsfrist für
Rundfunkgebührennachzahlungen praktisch außer Kraft gesetzt.
Und noch etwas. Im Urteil heißt es: "Die Revision wird nicht
zugelassen." Also erst einmal Endstation. Beschwerde dagegen ist widerum nur
zulässig, wenn eine "grundsätzliche Bedeutung" des Falles dargelegt werden
kann. Das Urteil ist rechtskräftig. Übrigens ging es in dem verhandelten Fall um den
Träger eines Krankenhauses. Die zu leistende Nachzahlung betrug 15.062,40 DM.
Man muss sich einmal klar machen, welche absurden Prioritäten in diesem Land gesetzt
werden: Überkandidelte "Wetten-Dass!"-Galas zwangsfinanziert durch unser
Gesundheitssystem! Sind die denn verrückt geworden?
Man muss sich die einzelnen Aspekte dieses Urteils noch einmal vor Augen
führen:
1. Eine klar definierte Verjährungsfrist
wird wegen "unzulässiger Rechtsausübung" einfach weggewischt
2. Die Unzulässigkeit gilt per se und braucht dem Bürger in
einem solchen "Massenverfahren" nicht nachgewiesen werden. (Grober
Verstoß gegen Art. 103 Abs 1 GG: "Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches
Gehör.")
3. Die Revision und damit der Gang zur nächst höheren
Instanz ist schon per Urteil für unzulässig erklärt worden. |
Mit diesem Urteil wird die Verlässlichkeit und Durchschaubarkeit
unseres Rechtssystems meiner Meinung nach auf gefährliche Weise demontiert. Diese
erschreckende Rechtssprechung ist im übrigen auch für die Verwaltungsgerichte
vorbildhaft. Deutschland nähert sich dem Niveau einer Bananenrepublik!
5. Beispiel: Ein Selbstständiger mit extrem
geringem Einkommen muss weiter Gebühren zahlen
Hier geht es nochmal um einen Fall nach dem alten RfGebStV. Ein Selbstständiger wollte
die Gebührenbefreiung, weil er in den letzten Jahren wenig verdient hatte. Die GEZ
behauptete nun, dass man mit so wenig gar nicht auskommen könne und verweigerte die
Befreiung wegen unglaubwürdiger Angaben (trotz vorgelegter Steuerbescheide etc.). Die
Klage dauerte sehr lange und das Gericht brauchte mehrere Jahre für die Entscheidung. Da
der Selbstständige im Jahr danach wieder mehr verdiente, als er hätte für die Befreiung
verdienen dürfen, bekam er die Befreiung nicht - trotz Glaubhaftmachung seiner damaligen
Angaben. Hier ist der Fall.
6. Beispiel: Selbstständige müssen jedes Gerät anmelden
Wieder ein Beispiel aus der Rechtssprechung (Aldi-Urteil): Selbst Geräte, die in einem Laden zum Verkauf
bereitstehen, die fest verpackt und verschlossen sind, nicht den Kunden vorgeführt
werden, sind GEZ-gebührenpflichtig. Wer kann ein solches Recht eigentlich noch
begründen. Soetwas ist blanke Willkür. Die Händler werden verunsichert und die Kunden
zahlen letztlich die Zeche.
7. Beispiel: Autoradio zusätzlich anmelden obwohl nur privat genutzt
In dem Beispiel geht es um einen Selbstständigen mit einem Auto, das er nur für private
Zwecke benutzt. Dies ließ die GEZ nicht gelten und wollte zusätzliches Geld für sein
Autoradio. Ihm wurde folgendes mitgeteilt: "Allein die Möglichkeit, einen PKW dem
Betriebsvermögen zuzuordnen, löst die Gebührenpflicht aus (Urteil des OVG
Rheinland-Pfalz vom 16.03.99 - 12A10299/99.VG)." Daraufhin wandte sich der Betroffene
an das Finanzamt und fragte nach, ob die Möglichkeit bestünde, seinen PKW dem
Betriebsvermögen zuzuordnen. Die Antwort des Finanzamtes lautete wie folgt: "Da Sie
Ihren PKW bisher nicht betrieblich nutzen, ist eine Zuordnung zum Betriebsvermögen zur
Zeit nicht möglich." - Eigentlich ist die Angelegenheit für jeden denkenden
Menschen klar: Keine Gebührenpflicht. Nur die GEZ sieht das nicht ein. Der Mann musste
zahlen. Mittlerweile hat er abgemeldet.
8. Beispiel: Besitz und nicht Eigentum bewirkt die Gebührenpflicht
Nicht das Eigentum eines RF-Gerätes (also das Recht, über das Gerät zu bestimmen),
sondern der Besitz (die tatsächliche Gewalt über das Gerät) ruft die Gebührenpflicht
hervor. Dazu gibt es mehrere Urteile. Das bedeutet, wie im Fall einer Autolackiererei, in
deren Werkstatt 10 Kundenautos mit Radios stehen, dass für diese Geräte auch 10 mal
Gebühren zu bezahlen sind. Obwohl es den Kunden *gehört* (Eigentum), übt die Werkstatt
für einen Tag die *tatsächliche Gewalt* (Besitz) über die Radios aus. Die Mechaniker
könnten sie ja theoretisch anstellen...!
Oder noch ein hypothetischer Fall dazu: Sie liegen am Strand und Ihr Nachbar
(Eigentümer eines kleinen Transistorradios) möchte Ihnen sein Radio für ein paar
Minuten überlassen, weil er schwimmen gehen will. Sie müssten dann das Radio für einen
Monat auf Ihren Namen(!) bei der GEZ anmelden, weil sie es (wenn auch nur kurz) in ihrem
Besitz hatten. Wenn sie es nicht tun, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit! (Vergessen Sie
dann bitte nicht, es auch gleich wieder zum Monatsende abzumelden, sonst zahlen Sie ein
Leben lang dafür! Sie wissen ja: Rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich!)
Fazit
Man hat den Eindruck, dass die Politiker, die ein solches Gesetz erdacht und beschlossen
haben, entweder die Menschen in diesem Lande hassen: Sie wollen bewusst persönliche und
geschäftliche Existenzen zerstören. Oder sie sind schlicht und einfach zu blöd, um die
Folgen ihres gesetzgeberischen Tuns zu überschauen. Manch ein Bürger verliert jede
Achtung vor einem Staat, der so verächtlich und willkürlich mit der Bevölkerung
umspringt. Dieses Gesetz lämt die Freude an Demokratie und behindert den materiellen
Wohlstand seiner Bürger.
Wozu gibt es überhaupt
Rundfunkzwangs"gebühren"? Klicken Sie hier!
Selbsttest
Kennen Sie Menschen in Ihrer Umgebung, die an die Rechtmäßigkeit der Rundfunkgebühr
glauben? Dann geben Sie ihnen doch mal meinen Schnelltest, um zu prüfen, ob sie sich
selbst schon gemäß des RfGebStV einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht haben. Sie
dürfen diesen Test beliebig kopieren und verbreiten! Manch einer wird sich wundern: Nach
diesem Gesetz sind wir längst ein Volk von Rechtsbrechern!
Test: Sind Sie ein
Rechtsbrecher?
(pdf-Datei 192 kb). |