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Offene Muster-Klage gegen Zwangsanmeldung

Aus der Vielzahl von Fällen, die ich zum Thema „Zwangsanmeldung“ erhielt, habe ich einen x-beliebigen herausgegriffen und daraus eine Musterklage entworfen. Da ich nach dem Rechtsberatungsgesetz jedoch keinen persönlichen Rechtsrat geben darf, konnte ich den Schriftsatz also nicht direkt der betroffenen Bürgerin geben, bzw. ihre Prozessvertretung übernehmen, sondern lediglich eine anonymisierte „Studie“ daraus machen, die ich hiermit online stelle. Wenn Sie daraus Teile für Ihre eigene Klage verwenden können und möchten, hätte ich nichts dagegen. Ich rate weder dazu, noch davon ab - ich darf wie gesagt, überhaupt keinen persönlichen Rat geben ;-)

Jeder Fall ist natürlich anders. Beachten Sie daher Parallelen und Unterschiede zu Ihrem Fall. Die aufgeführte Klage in dieser Studie ist so formuliert, als ob ich die Prozessvollmacht hätte. Formulieren Sie also Ihren Schriftsatz entsprechend um.

Sie können davon ausgehen, dass ich den gesamten Schriftsatz sauber recherchiert habe und die zitierten Urteile tatsächlich unter den genannten Aktenzeichen existieren.

 

Hier noch ein paar kleine Tipps für Ihre Klage:

  • Klagen Sie nur, wenn dies im Rechtsmittelbehelf vorgesehen ist. Ziehen Sie nicht vor Gericht, wenn in einem Bescheid steht, dass Sie „Widerspruch“ einlegen können oder wenn überhaupt kein Rechtsmittelbehelf angegeben ist. In der Regel wird der Klageweg nach einem erfolglosen Widerspruch eröffnet (in den Bundesländern unterschiedlich).
    Wenn Sie hier schon etwas falsch machen, verlieren Sie.

  • Wahren Sie die angegebene Frist von einem Monat. Wenn ein Widerspruchsbescheid bei Ihnen z.B. am 5. eines Monats bei Ihnen ist, muss die Klage am 5. des Folgemonats bei Gericht vorliegen (Einschreiben mit Rückschein).

  • Wählen Sie immer das angegebene Gericht.

  • Beklagter ist immer die Landesrundfunkanstalt, nicht die GEZ.

  • Stellen Sie einen klaren Klageantrag, der so wie er formuliert ist, auch durchgesetzt werden kann.

  • Schreiben Sie eine ausführliche Begründung und halten Sie möglichst keine Argumente zurück. Meistens entscheidet bereits der erste Schriftsatz über Sieg oder Niederlage. Achten Sie bei Ihrer Begründung darauf, dass RF-Geräte, die zum Empfang bereitgehalten werden, gebührenpflichtig sind. Schreiben Sie also nicht: „Ich gucke nie Fernsehen, der Apparat wird eh nie benutzt“ o.ä.

  • Fügen Sie ggf. die entsprechenden Anlagen bei.

  • Achten Sie auf juristische Tricks, die die Rundfunkjustitiare meisterhaft beherrschen. Im beschriebenen Fall wurde z.B. behauptet, das VG München habe entschieden, dass Geräte auch dann noch zum Empfang bereit gehalten würden, wenn sie zwar kaputt, aber überhaupt noch irgendwie repariert werden könnten. Nachdem ich mir das Urteil habe kommen lassen, wurde schnell klar, dass es in dem Fall um etwas vollkommen anderes ging und die verwendete Behauptung lediglich ein unbedeutender Nebensatz (obiter dictum) war. Lassen Sie sich also nicht einschüchtern!

  • Vor dem Verwaltungsgericht gibt es keinen Anwaltszwang. Sie können das Verfahren also alleine durchziehen.

 

(Nachträgliche Bemerkungen in rot)

 

Ihr Name und Adresse

 

An das
Verwaltungsgericht Weimar                         (Beispiel)
Rießnerstr. 12 b

99427 Weimar

Frist beachten!    21.6.2007

Klage

In Sachen

 

von Frau xxxxxxxx xxxxx xxxxx

- Klägerin -

 

Prozessbevollm.: Bernd Höcker, Lutterothstr. 54, 20255 Hamburg

 

gegen

 

den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR), Kantstr. 71-73, 04275 Leipzig             (Beispiel)

- Beklagter -

 

Vorläufiger Streitwert: x.xxx,xx Euro             (Höhe der Forderung)

 

Es wird beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, den Gebührenbescheid vom x.x.07 sowie den Widerspruchsbescheid vom xx.x.07 (Frist beachten!) aufzuheben und sämtliche Forderungen gegen die Klägerin fallen zu lassen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens

 

Begründung

Frau xxxxx hält (bzw. „Ich halte“) seit 1998 keine Rundfunkgeräte zum Empfang bereit. Anderslautende Behauptungen sind falsch.

Am xx.xx.2006 erhielt sie (bzw. „ich“) Besuch von zwei Gebührenbeauftragten und wurde von diesen „zwangsangemeldet“ und zwar rückwirkend für fünf Jahre, bis Mai 2001. Diese Anmeldung wurde von ihr (bzw. „mir“) nicht unterschrieben und die ihr zugrunde liegenden Behauptungen zurückgewiesen.

Nach § 9 der „Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkgebühren“ haben die Gebührenbeauftragten folgende Aufgaben und Rechte:

„Die vom MDR mit der Überwachung der Einhaltung gebührenrechtlicher Vorschriften Beauftragten sind berechtigt, für den MDR die gesetzlich bestimmten Auskünfte zu verlangen. Sie sind auch berechtigt, Anzeigen gemäß § 3 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag entgegenzunehmen. Sie haben sich durch einen Dienstausweis auszuweisen.“

(Aus dem Internet die jeweilige Satzung der Rundfunkanstalt runterladen)

Zwangsanmeldungen sind also nicht vorgesehen. Rundfunkgebührenbeauftragte erhalten kein Festgehalt, sondern ausschließlich Provisionen für festgestellte und rechtskräftig durchgesetzte Gebührentatbestände. Dabei werden ohne die erfolgreiche Ermittlung von Schwarzsehern und Geltendmachung von Rundfunkgebühren in einer von den Sendern vorgegebenen Mindesthöhe, nicht nur keine Einkünfte erzielt, sondern es droht vielmehr auch noch der Verlust des Arbeitsplatzes.

Gerade für die in diesem Fall vorgenommenen Nachzahlungs-Forderungen erhalten die Gebührenbeauftragten recht großzügige Provisionen : „Die Vergütung für die nachberechneten Rundfunkgebühren für zurückliegende Monate einschließlich der Gebühren für den Monat der Anmeldung beträgt 40%.“ Hinzu kommt ggf. eine Halbjahresprämie (Jan. bis Jun. bzw. Jul. bis Dez.) von 10% seines bisherigen Honorars, sofern er über dem zeitanteiligen Durchschnitt liegt (aus der Vergütungsregelung des rbb).

Vgl. Höcker, Bernd „GEZ abschaffen!“ 2. Auflage, Hamburg 2006 (Seite 25 ff.).

Für den hier zu behandelnden Fall bekämen die Beauftragten eine Provision von xxx,xx Euro plus eine mögliche Halbjahresprämie von zusätzlichen 10%, also insgesamt

xxx,xx Euro Provision,

wenn Frau xxxx die geforderte Summe bezahlt!

Der Anreiz für die Gebührenbeauftragten, Gebührentatbestände festzustellen, ist aber noch größer: Unterschreitet ein Beauftragter oder eine Beauftragte nämlich die Erfolgsvorgaben einer Rundfunkanstalt, droht die Kündigung. In einem Schreiben des NDR an eine seiner Beauftragten werden die Größenordnungen durchschaubar (zitiert im BAG-Urteil vom 15.2.05 AZ 9 AZR 51/04): „Das angestrebte Jahresergebnis 1997 für jeden einzelnen Beauftragten wurde mit einem ‚Nachinkasso’ in Höhe von DM 250.000,-- und Gerätezahlen in einer Größenordnung zwischen 2500 und 3000 Einheiten beziffert. Nach oben sind selbstverständlich keine Grenzen gesetzt. Ihren bisherigen Aktivitäten in 1997 ist zu entnehmen, daß Sie bisher wenig Interesse gezeigt haben, dieses Ziel erreichen zu wollen. Bitte verstärken Sie ihr Engagement.“

„In einem Schreiben vom 17. September 1997“, so heißt es in dem BAG-Urteil weiter, „teilte der Beklagte der Klägerin mit, wenn sie ihre Ergebnisse nicht rasch deutlich verbessere, sehe er für eine Fortsetzung der vertraglichen Beziehungen keine Perspektive.“

Das Vergütungssystem für die Gebührenbeauftragten bewegt sich also in einem psychisch belastenden Spannungsfeld von exzellenten Verdienstmöglichkeiten und totalem Einkommensverlust. Der Arbeitsvertrag wird ständig hinterfragt, die Existenz ist durch kurze Kündigungsfristen immer gefährdet.

Eine glaubhafte Darlegung des Sachverhalts ist durch Gebührenbeauftragte, die allein auf eine Erfolgsprovision angewiesen sind, nicht zu erwarten.

Das OVG Niedersachsen stellt zudem die Verfassungsmäßigkeit der Konstruktion des Rundfunkgebührenbeauftragten in Frage (AZ 10 PA 118/05): „Ob das zum Tätigkeitsbereich eines Rundfunkgebührenbeauftragten gehörende ‚Vornehmen bisher versäumter Anmeldungen’ (http://www.ndr.de/info/stellenangebote/freigeb.html) im Zusammenspiel mit den in Aussicht gestellten ‚attraktiven Einnahmen auf Provisionsbasis’ in freiberuflicher Tätigkeit (ebenda) - auch unter dem Blickwinkel des Art. 33 Abs. 4 GG - mit dem öffentlich-rechtlichen Charakter des Gebühreneinzugsverfahrens vereinbar ist, bedürfte gegebenenfalls weiterer Klärung in einem Hauptsacheverfahren.“

Eine solche Provisionsvereinbarung ist in etwa vergleichbar mit einer Vergütungsregelung für Strafrichter, die besagt, dass nur für Schuldsprüche bezahlt wird. Auch wenn die Aufgaben und Kompetenzen bei Gebührenbeauftragten und Richtern natürlich weit differieren, gibt es Gemeinsamkeiten. Was diesen Vergleich stimmig macht ist die Tatsache, dass den Aussagen der Gebührenbeauftragten von Seiten der Rundfunkanstalten nahezu grenzenloses Vertrauen entgegengebracht wird und dass diese entsprechende, belastende Verwaltungsakte gegen die Bürger zur Folge haben.

So auch in diesem Fall!

Der Art. 33 IV GG soll ja gerade gewährleisten, dass keine privaten Interessen, wie etwa die Aussicht auf hohe Provisionen, das Verwaltungshandeln bestimmt, sondern allein sachliche Gründe. Die Vorschrift verpflichtet „alle Träger öffentlicher Gewalt, die ständige Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse in der Regel Beamten und nicht Angestellten und Arbeitern des Öffentlichen Dienstes oder Beliehenen zu übertragen.“ (Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, Art. 33 GG Rn 40)  - Erst recht sollte dieser Ausschluss für bloße Verwaltungshelfer (vgl. OVG Lüneburg 10 PA 118/05 zum Status der Gebührenbeauftragten), wie etwa Rundfunkgebührenbeauftragte, gelten. Außerdem gilt: „Je intensiver die Abweichung von der Regel ist, desto stärkere Gründe müssen dafür sprechen. Die Übertragung der ständigen Ausübung der hoheitlichen Befugnisse in größerem Umfang ist verfassungswidrig.“ (Jarass/Pieroth, Art. 33 GG Rn 42).

Staatliches Handeln muss sich an Recht und Gesetz halten, dieses im Art. 20 III GG genannte Rechtsstaatsprinzip gilt auch für das Verwaltungshandeln der Rundfunkanstalten. „Verwaltungshandeln muss für den Bürger vorhersehbar und messbar oder mit anderen Worten inhaltlich bestimmt sein.“ (Detterbeck, Allg. Verwaltungsrecht 2005, Rn 227)  „Übergreifenden Charakter hat auch das Recht auf ein rechtsstaatliches faires Verfahren.“ (Jarass/Pieroth, Art. 20 GG Rn 31a). Gegen diesen wichtigen Grundsatz wird hier in eklatanter Weise verstoßen . Die Praxis sieht hier so aus, dass Nachzahlungszeiträume ins Blaue hinein geschätzt und dann mit einer unzulässigen Beweislastumkehr durchgesetzt werden sollen.

Die Klägerin besitzt seit 1998, wie sie mir glaubhaft versichert hat, aus ethisch-moralischen Gründen, keine Rundfunkgeräte mehr und hat damals ihre ehemaligen Geräte bei der GEZ erfolgreich abgemeldet.

Zwischenzeitlich hatte die Klägerin von Mai 2001 bis Februar 2007 einen defekten Fernseher in ihrem Keller stehen. Dieser war jedoch nur noch Elektroschrott und nicht mehr zu reparieren. Das Bild blieb beim Einschalten schwarz, was laienhaft bemerkt auf eine defekte Bildröhre hindeutete. Insgesamt sei das Gerät für überhaupt nichts mehr zu benutzen gewesen. Dass die Klägerin überhaupt in seinen Besitz kam, lag an ihren Lebensumständen, die für einen Menschen, der einmal Student war, eigentlich leicht nachzuvollziehen sein müsste: Mit dem Auszug aus ihrer Wohngemeinschaft hatte sie ihn nämlich plötzlich „an der Backe“. Die Wohnung musste beim Auszug besenrein hinterlassen werden und das gesamte Mobiliar war zu beseitigen. Das Entsorgen von Elektronikschrott war (und ist) wegen der einschlägigen Verordnungen nicht gerade leicht. Die daraus resultierende Konsequenz, den kaputten Fernseher erstmal in den Keller zu stellen, ist daher unmittelbar nachzuvollziehen. Hinzu kommt, dass ein normaler Mensch wie die Klägerin, die nicht firm in den Normen des RfGebStV war, in dieser Hinsicht absolut arglos gehandelt hat, da es sich ja um Müll handelte.

Im Widerspruchsbescheid führt der Beklagte zwei Urteile an, nach denen zum Einen ein Gerät auch dann zum Empfang bereit gehalten wird, wenn es „mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln reparaturfähig“ ist, bzw. zum Zweiten, wenn es „überhaupt noch“ repariert werden kann (Letzteres VG München AZ: M 15 K 95.6027). In diesem zweiten Fall ging es zentral um die Frage, ob ein PKW mit Autoradio privat oder beruflich genutzt würde. Erst im allerletzten Moment, also erst zum Zeitpunkt der Klage, trug die dort auftretende Klägerin (etwas unglaubwürdig) vor, dass das Gerät kaputt gewesen sei. Dies wurde vom Gericht lediglich in einem obiter dictum damit quittiert, dass auch defekte Geräte zum Empfang bereit gehalten würden, wenn sie noch reparabel seien. Das Gericht führt aber dann folgendes aus: „Soweit das Empfangsteil irreparabel zerstört war, hätte die Klägerin das Gerät abmelden müssen.“ - Also ein völlig anderer Sinn!

Ein uralter Fernseher, bei dem die Bildröhre mutmaßlich defekt ist, kann nicht mehr repariert werden. Schon die Untersuchung in einer Fachwerkstatt würde die Kosten für eine Neuanschaffung bei Weitem übertreffen. Zudem sind für so alte Geräte auch keine Ersatzteile mehr zu haben. Aus einem Gerät wie dem hier streitigen wieder ein funktionstüchtiges zu machen, wäre aufwendiger, als aus einer leeren Apfelsinenkiste einen Fernseher zu fabrizieren, da schon die Entsorgung der alten Bildröhre höhere Kosten verursachen würde, als die Neuanschaffung eines einfachen Gerätes.

Unstreitig ist, dass das Gerät nicht in der Wohnung, sondern im Keller der Klägerin abgestellt war. Es wird auch nicht bestritten, dass es defekt war.

Streitgegenständlich ist lediglich, wie stark die Beschädigungen waren. Die Klägerin hat das Gerät, aufgrund des damit verbundenen erheblichen Ärgers, bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit von einem privaten Entsorger abholen lassen. Diese verständliche Reaktion führte jedoch zwar dazu, dass das Gerät nunmehr nicht mehr für eine Begutachtung zur Verfügung steht, zeigt aber auch, dass es tatsächlich Schrott war, weil sie es sonst ja behalten hätte. Im übrigen wäre auch das Gerät selbst nur bedingt beweisfähig, da man Beschädigungen bekanntlich auch durch Manipulationen hervorrufen könnte.

Die Schilderungen der Klägerin sind darüber hinaus absolut glaubwürdig und schlüssig. Ein Zweifel müsste durch Beweis untermauert werden. Die Beweislast hierfür trägt die Rundfunkanstalt, da es sich nicht um eine Anzeige gem. § 3 Abs. 2 Nr. 6 oder § 3 Abs. 2 Nr. 9 handelt, wie der Beklagte behauptet. Das Gerät wurde nämlich nie zum Empfang bereitgehalten.

Hilfsweise vertritt der Beklagte die Auffassung, dass die Klägerin ein Autoradio zum Empfang bereit halte und zwar ebenfalls bereits seit Mai 2001. Diese Behauptung stammt von den Gebührenbeauftragten Herrn xxxxx und Frau xxxxx, die sich gegenseitig bezeugen, dass die Klägerin eingeräumt habe, ein KFZ mit Autoradio zu besitzen. Diese Darstellung ist falsch. Die Klägerin hat das Vorhandensein eines Autos zwar bestätigt, die Existenz eines Radios aber ausdrücklich verneint. Ihr Auto war zum Zeitpunkt der Befragung durch die Gebührenbeauftragten bereits 19 Jahre alt (Baujahr 1987).

Anlage 1 (Versicherungsbeleg)

Es ist also nicht einfach pauschal davon auszugehen, dass Auto und Radio miteinander gleichzusetzen wären. Rundfunkgebühren fallen nicht für Autos, sondern für Rundfunkgeräte an und diese wurden hier nicht zum Empfang bereit gehalten. Mittlerweile ist das Auto ordnungsgemäß abgemeldet und die Abmeldebestätigung liegt dem Beklagten auch vor.

Anlage 2 (Abmeldebestätigung)

Es ist nicht die Pflicht der Klägerin, jetzt noch zu beweisen, dass sich kein Autoradio hierin befunden hat.

In einem Urteil des VG Hamburg   wurde klar zum Ausdruck gebracht, dass die Beweislast für das Zum-Empfang-Bereithaltens eines Rundfunkgerätes bei der Rundfunkanstalt liege: „Maßgeblich für die Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren ist allein, ob und in welchem Zeitraum der Rundfunkteilnehmer das betreffende Gerät zum Empfang bereithält. Die diesbezügliche materielle Beweislast trifft die Rundfunkanstalt.“ (Az: 8 K 2332/03 vom 22.6.04)

Dies gelte auch dann, wenn anlässlich des Besuchs eines Gebührenbeauftragten vom Bürger eine Anmeldung unterschrieben wurde, die aber beweiskräftig widerrufen werden konnte. Diese Rechtssprechung des Gerichts geht also über das hinaus, was bei einer Zwangsanmeldung auf jeden Fall zu gelten hat, also bei einer Anmeldung, die ohne die Unterschrift und ohne das Einverständnis eines Bürgers durchgeführt wurde, nämlich die Anwendung der allgemeinen Beweislastregel.

Noch etwas deutlicher ordnet das OVG Niedersachsen die Beweislast zu:  „Deshalb hat ein Gläubiger die streitigen Entstehungsvoraussetzungen seines Anspruchs sogar dann zu beweisen, wenn sich der Schuldner wegen dieses Anspruchs in notarieller Urkunde der Zwangsvollstreckung unterworfen hat (BGH, Urteil vom 3. April 2001, - XI ZR 120/00 -, BGHZ 147, 203-211). Für den Beweis des Anspruchs auf Rundfunkgebühren bei vorheriger Abgabe einer formellen Erklärung kann nichts anderes gelten." (Az: 10 PA 118/05)

Die Glaubwürdigkeit der Beauftragten ist in diesem Zusammenhang schon aus den eingangs genannten Gründen stark in Zweifel zu ziehen. Andere Beweise für das Bereithalten von Rundfunkgeräten sind bisher nicht vorgebracht worden.

Der Gebührenbescheid ist damit rechtswidrig. Vorsorglich soll jedoch darauf hingewiesen werden, dass die Klägerin im Falle eines Scheiterns der Klage von der Einrede der Verjährung Gebrauch machen wird.

 

(Unterschrift)

 Bernd Höcker     (Ihr Name)